Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 1 HGB zu, wenn ein Geschäft abgeschlossen wird, das auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter zurückzuführen ist. Der Anspruch entsteht üblicherweise mit Ausführung des Geschäfts. Allerdings haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung anders festzulegen. Zum Beispiel kann der Anspruch erst bei Zahlung des Kunden entstehen, in diesem Fall ist dem Handelsvertreter jedoch zwingend ein Provisionsvorschuss zu zahlen, sobald die Ware vom Unternehmen ausgeliefert wurde. Der Provisionsanspruch erlischt gemäß § 87a Abs. 2 HGB bei Nichtzahlung des Kunden, es sei denn, der Unternehmer hat versucht, die Forderungen durch Einklagen oder Vollstreckung zu realisieren.
- Fortbestehen des Provisionsanspruchs trotz abweichender Durchführung des Geschäfts
Sollte das Geschäft ganz oder teilweise nicht wie durch den Handelsvertreter abgeschlossen durchgeführt worden sein, bleibt der Provisionsanspruch grundsätzlich trotzdem bestehen.
Im Handelsvertretervertrag sollte konkret vereinbart werden, auf welcher Grundlage die Provision berechnet wird. Eine Festprovision ist grundsätzlich zulässig, jedoch zeitlich begrenzt und nur aus konkretem Anlass.
Üblicherweise wird ein Prozentsatz des vermittelten Umsatzes vereinbart, wobei der Rechnungsbetrag des Kunden als Grundlage dient. Dabei sind auch Umsatzsteuer, Skonti, Nebenkosten, Fracht und Verpackung provisionspflichtig.
Nebenkosten dürfen nur dann bei der Berechnung der Provision abgezogen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Rabatte mindern die Provision nur dann, wenn sie dem Kunden von vornherein zugesagt wurden. Nachträgliche Nachlässe gegenüber dem Kunden reduzieren dagegen die Provision regelmäßig nicht. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, ist die Provision auch aus dem Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen.