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Gesellschaftsvertrag – rechtssicher gründen
Sie planen die Gründung einer Gesellschaft und benötigen Unterstützung bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags? Der Gesellschaftsvertrag bildet die Basis für jede Art von Gesellschaft – ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt. Bei der Gründung einer Gesellschaft müssen sich die Gesellschafter vertraglich binden, um Ziele, Zwecke, Sitz, Haftungsfragen, Tätigkeitsbereiche und weitere Aspekte festzulegen.
Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags ist von entscheidender Bedeutung. Verstöße gegen Formvorschriften, unzulässige Änderungen oder Irrtümer können dazu führen, dass die Gesellschaft nicht rechtswirksam besteht und die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten haften müssen. Regelungslücken in unvollständigen Gesellschaftsverträgen können ebenfalls unerwünschte Auswirkungen auf alle Gesellschafter und das Unternehmen haben.
Daher empfiehlt es sich, bei der Gründung einer Gesellschaft eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So können mögliche Nachteile vermieden und Ihr Unternehmen ohne rechtliche Risiken gestartet werden.
Ein rechtsgültiger Gesellschaftsvertrag ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung Ihres Unternehmens. Beachten Sie die folgenden Punkte, um erfolgreich zu gründen:
Gesellschaftsformen: Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist vor der Errichtung des Vertrags entscheidend. Das Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Personengesellschaften:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Stille Gesellschaft
Ebenfalls sind diese Kapitalgesellschaften normiert:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft (AG).
Societas Europaea (SE)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Vertragsinhalt: Die Gesellschafter können sich frei nach ihrem Willen einigen, müssen jedoch die obligatorischen Vertragsinhalte wie den Zweck der Gesellschaft und die Beiträge der Gesellschafter (in Geld oder Dienstleistungen) umfassen. Optional können weitere Punkte wie die Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung oder Nachfolgeregelungen festgelegt werden.
Obligatorisch
Zweck der Gesellschaft
Beiträge der Gesellschafter (in Geld, Dienstleistung oder ähnlichem)
Optional
Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand
Schiedsklausel für den Vorrang außergerichtlicher Einigung beim Gesellschafterstreit
Haftung der Gesellschafter
Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung
Jahresabschlüsse
Verfügung über und Entziehung von Geschäftsanteilen
Abfindung, Kündigung, Ausschluss und Wettbewerbsverbot
Gründungsaufwand
Stimm-, Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte sowie Informationspflichten
Nachfolgeregelungen (zum Beispiel bei Wechsel, Tod oder Abtretung der Gesellschafter)
Besonderheiten bei bestimmten Gesellschaftsformen, etwa bei:
Partnergesellschaften laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Name und Sitz der Gesellschaft
Name, Berufsstand und Adresse der Gesellschafter
Gegenstand der Partnerschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut GmbHG-Gesetz (GmbHG)
Firma und Sitz der Gesellschaft
Gegenstand des Unternehmens
Betrag des Stammkapitals
Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile je Gesellschafter
Vertragsinhalt: Die Gesellschafter können sich frei nach ihrem Willen einigen, müssen jedoch die obligatorischen Vertragsinhalte wie den Zweck der Gesellschaft und die Beiträge der Gesellschafter (in Geld oder Dienstleistungen) umfassen. Optional können weitere Punkte wie die Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung oder Nachfolgeregelungen festgelegt werden.
Bei Personengesellschaften gibt es keine Formvorschriften,
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG muss der Vertrag notariell beurkundet werden und es bedarf einer Anmeldung im Handelsregister
Wie ich Ihnen helfe
Wenn Sie eine Gesellschaft gründen möchten und einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen wollen, biete ich Ihnen umfassende Beratung. Ich begleite Sie bei der Vertragserstellung und erkläre Ihnen, worauf Sie achten müssen, welche Verpflichtungen und Haftungen damit verbunden sind und welche Rechte Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer zustehen.
Ich lege großen Wert auf Ihre Vertragsfreiheit und gestalte den Vertrag nach Ihren individuellen Vorstellungen. Dabei strebe ich an, Ihre Wünsche in einen rechtssicheren Vertragstext umzusetzen. Ich kann Ihnen sowohl Musterverträge zur Verfügung stellen, die wir gemeinsam besprechen, als auch maßgeschneiderte Verträge speziell für Ihr Unternehmen erstellen. In Zusammenarbeit mit einem Notar kümmere ich mich auch um Beurkundungen und die Eintragung im Handelsregister, um Ihnen so wenig Sorgen wie möglich zu bereiten.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie den Gesellschaftsvertrag von einem Anwalt prüfen lassen, da bei unwirksamen Verträgen das Risiko besteht, dass Sie persönlich haftbar gemacht werden können.
Gerne besprechen wir im Voraus die Kosten für anwaltliche Beratung, Notarleistungen und Verfahren, damit Sie über anstehende Ausgaben informiert sind.
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