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Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 152.000 Baugenehmigungen erteilt. Seien es Eigenheime, Fabriken oder öffentliche Bauwerke. Auch wenn der Bauboom selbst allmählich abflacht, sind eine große Menge an Gebäuden noch im Bau.
Privates Baurecht – von der Planung bis zur Schlüsselübergabe
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber (auch fälschlicherweise als Bauherr bezeichnet) einerseits und den Auftragnehmern, zu denen Architekten, Bauunternehmer und Handwerker zählen, andererseits. Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht können die Parteien ihre vertraglichen Regelungen frei festlegen. Die werkvertraglichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bilden die gesetzliche Grundlage. Zusätzlich wird oft die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in den Vertrag einbezogen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, das fertiggestellte Bauwerk abzunehmen. Anschließend sollte das Bauwerk durch einen Architekten oder Bausachverständigen umfassend geprüft werden, um die Qualität und eventuelle Mängel festzustellen (Due Diligence). Wenn das Bauwerk mangelhaft ist, also nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, stehen dem Auftraggeber spezielle Mängelgewährleistungsrechte zur Verfügung. Dafür muss der Bauherr die Mängel beim Auftragnehmer rügen oder gemäß der VOB eine Mängelanzeige erstatten. Dabei ist es wichtig, dass die Mängel ausreichend dokumentiert sind. Dem Auftragnehmer steht dann die Möglichkeit zur Nachbesserung offen. Gegebenenfalls können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, insbesondere wenn Verzögerungen beim Hausbau zusätzliche Kosten verursacht haben.
Sie haben Mängel an Ihrem Haus? Sie benötigen eine rechtssichere Finanzierung? Sie haben Fragen zur Vertragsgestaltung? Setzen Sie Ihre vertraglichen Ansprüche nicht aufs Spiel.
Im Bau- und Architektenrecht sind bei rechtlichen Auseinandersetzungen die ordentlichen Gerichte im privaten Baurecht und die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Baurecht zuständig. Dabei orientieren sie sich an den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der Regel liegt die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit beim Amtsgericht (AG), doch aufgrund der häufig hohen Streitwerte bei Bauprojekten wird der Fall oft direkt an das Landgericht (LG) verwiesen. Darüber hinaus gibt es noch das Oberlandesgericht (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Alternativ können die Parteien auch außergerichtlich die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) anwenden. Im Verwaltungsrecht beginnt das Verfahren stets beim Verwaltungsgericht (VG). Anschließend folgen das Oberverwaltungsgericht (OVG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig. Der örtliche Gerichtsstand richtet sich entweder nach dem Ort, an dem das Bauwerk errichtet werden soll, oder nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der beteiligten Parteien.
Aufgrund der enormen Vielzahl von Normen, die bei Bauvorhaben berücksichtigt werden müssen, kommt es oft zu rechtlichen Schwierigkeiten. Vor kurzem hat das Verwaltungsgericht Köln zum Beispiel entschieden, dass eine Gaststätte nicht in ein Ladengeschäft umgewandelt werden kann. Eine solche Änderung der Nutzung erfordert eine baurechtliche Genehmigung, die verweigert werden kann, wenn die Anforderungen an die veränderte Nutzung nicht erfüllt werden, zum Beispiel in Bezug auf die Bereitstellung von Stellplätzen. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein Wohnungsbordell in Mischgebieten erlaubt sein. Entscheidend ist hier, ob mögliche Störungen vermieden werden können, was bei einer diskreten Nutzung nicht von vornherein ausgeschlossen wird. In einem anderen Fall, der sich mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten befasst, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hypothetische Kosten zur Beseitigung von Mängeln nicht erstattungsfähig sind. Dies hängt von den besonderen Regeln des Werkvertragsrechts ab und unterscheidet sich damit vom Kaufrecht, wo es darauf ankommt, ob die Mängel tatsächlich behoben werden.
Ich berate und vertrete Sie in allen Belangen des Bau- und Architektenrechts. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Bau- und Architektenrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit meiner Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Meine Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:
Öffentliches Baurecht
Bauplanung
Beratung zur Bauordnung
Baugenehmigung
Baubegleitende Rechtsberatung
Bauvorschriften
Denkmalschutz
Öffentliche Interessen(-Konflikt)
Vergaberecht
Privates Baurecht
Bauherren
Immobilienrecht
Due Diligence
Mängelanzeige
Mängeldokumentation
Qualitätsprüfung
Nachbesserung bei Baumängeln
Finanzierung
Vertragsgestaltung
Architekten/Ingenieure/Bauunternehmen
Unterstützung bei Bauvorhaben
Architektenhonorarordnung
Vertragsgestaltung
Durchsetzung von Ansprüchen
Prozessführung / Verfahren
Vertragsbruch
Forderungseinzug
Baukonfliktmanagement
Ich werde gerne zu den diesen Themen im Baurecht für Sie tätig
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