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Im Rahmen des Handelsrechts haben Händler größere Vertragsfreiheiten, die ihnen ermöglichen, ihre geschäftlichen Aktivitäten flexibel und effektiv zu gestalten. Insbesondere Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Vertragsrechts im B2B-Bereich spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Um sicherzustellen, dass Sie als Händler stets den Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten behalten, stehe ich Ihnen gerne mit umfassender Beratung zur Seite. Kontaktieren Sie mich und profitieren Sie von meiner Fachkenntnis im Handelsrecht.
Das Handelsrecht ist ein spezieller Rechtsbereich, der für Kaufleute gilt. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das hauptsächlich das Recht zwischen Privatpersonen regelt, können Kaufleute auch auf das Handelsgesetzbuch (HGB) zurückgreifen. Im internationalen Kontext gilt das UN-Kaufrecht (CISG). Zusätzlich gelten gewohnheitsrechtliche Bestimmungen und der Handelsbrauch als verbindlich, auch wenn sie keine gesetzliche Grundlage haben. Darüber hinaus gibt es im Zivilprozessrecht, im Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Börsenrecht und Wertpapierrecht spezielle Regelungen, die zum Handelsrecht gehören.
Der Terminus des Kaufmanns
Der Begriff des Kaufmanns stellt einen zentralen Anknüpfungspunkt dar. Ein Kaufmann ist definiert als jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können den Status eines Kaufmanns haben.
Juristische Personen werden allein aufgrund ihrer Rechtsform als Formkaufmann bezeichnet. Hierzu gehören:
Auch natürliche Personen können entweder aufgrund ihrer Funktion, z. B. als Prokurist, oder durch ihre kaufmännische Tätigkeit den Status eines Kaufmanns haben. Dies ist insbesondere bei Absatzmittlern wie Handelsmaklern, Handelsvertretern oder Kommissionären der Fall. Die Art der Absatzvermittlung hängt von den spezifischen Vertragsbedingungen ab. Vertragshändler und Franchisenehmer handeln in eigenem Namen, während Handelsvertreter gegen Provision im Namen eines anderen auftreten.
Vor allem ist entscheidend, ob die Person im Handelsregister eingetragen ist oder ob der Betrieb aufgrund seiner Größe oder Organisation als kaufmännisch gilt.
Der Begriff „Kaufmann“ umfasst nicht nur traditionelle Händler, sondern auch Dienstleistungsanbieter oder Unternehmer in der Urerzeugung, d. h. in Branchen wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau oder Steinbrüchen.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der hinsichtlich Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Freie Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten sind hiervon ausgenommen. In bestimmten Fällen kann die Abgrenzung schwierig sein und erfordert eine genaue Auslegung des Tätigkeitskontextes. Als Kaufmann muss man sich im Handelsregister eintragen lassen, welches beim örtlichen Amtsgericht (AG) geführt wird. Das Handelsregister ist öffentlich einsehbar und enthält Informationen über Firmeninhaber, Gesellschafter, Haftungsmasse, Bevollmächtigungen, ggf. Kapital und Satzungen.
Das Handelsrecht gewährt den Kaufleuten mehr Freiheiten, insbesondere im Bereich des Kaufrechts, wo eine umfangreichere Vertragsfreiheit besteht. Im Handel zwischen Kaufleuten können beispielsweise Formvorschriften abweichen, Fristen verkürzt oder Lieferbedingungen festgelegt werden. Gute Beispiele dafür sind die Mängelrüge bei Gewährleistungsansprüchen oder das Bestätigungsschreiben eines Kaufmanns nach Vertragsschluss, bei dem Schweigen als Bestätigung oder Zustimmung gewertet werden kann. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass Kaufleute im Handelsrecht versiert sind, um ihre Ansprüche nicht zu verpassen.
Auch bei der Erstellung von Vertragsvorlagen genießt der Kaufmann mehr Freiheit. Insbesondere bei Joint Ventures, Kooperations- und Lizenzverträgen, die auf mehreren Ebenen abgeschlossen werden, zeichnet sich das Handelsrecht aus. Im Gegensatz zum Umgang mit Verbrauchern (Business to Customer, B2C) hat der Kaufmann auch mehr Spielraum bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings ist weiterhin eine unangemessene Benachteiligung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unzulässig, obwohl bestimmte Verbote von AGB-Klauseln im Verhältnis zwischen Kaufleuten (Business to Business, B2B) nicht gelten. AGB-Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind somit unwirksam.
Es kann leicht zu rechtlichen Problemen kommen, wenn es um all diese Regelungen geht. Streitigkeiten im Wirtschaftsprivatrecht können außergerichtlich oder vor Gericht gelöst werden. Zum Beispiel bieten Industrie- und Handelskammern Schiedsgerichte an, bei denen unabhängige Schiedsrichter ernannt werden. Dies geschieht oft schneller und kostengünstiger als ein Urteil eines ordentlichen Gerichts. Es ist wichtig, dass eine anwaltliche Vertretung erfolgt, da Schiedsurteile wie gerichtliche Urteile vollstreckbar sind. Wenn jedoch Klagen vor dem Zivilgericht eingereicht werden, folgt das Verfahren dem Zivilprozessrecht (ZPO). Dieses überlässt den Ablauf des Verfahrens größtenteils dem Willen der Parteien. Abhängig von der Streitwert liegt die Zuständigkeit entweder beim Amtsgericht (AG) oder direkt beim Landgericht (LG). Bei Berufung und Revision geht der Instanzenzug über die Oberlandesgerichte (OLG) bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei obligatorisch.
Die Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, die im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt ist. Sie kann von einem Kaufmann erteilt werden und ermöglicht die Vertretung in allen Rechtsgeschäften, außer grundlegenden wie beispielsweise der Insolvenzanmeldung. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen.
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