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Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit angesehen werden. Dies betrifft auch Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat eine wesentliche Bedeutung für das Arbeitszeitrecht sowie die praktische Anwendung in Unternehmen.
In dem vorliegenden Fall waren Angestellte eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren.
Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeiten, Routen, Fahrzeuge und Rückkehrzeiten fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten gemäß Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.
Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.
Die Beschäftigten waren während der Fahrt vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers untergeordnet und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass sämtliche Kriterien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.
Es ist von Bedeutung zu beachten: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit eingestuft wird, folgt daraus nicht zwangsläufig eine Verpflichtung zur Vergütung.
Ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem jeweiligen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen ab. Es ist erlaubt, Reisezeiten niedriger zu vergüten, solange der Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. Hierbei existieren deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.
Benötigen Sie Unterstützung bei Themen wie Arbeitszeit, Vergütung, Reisetätigkeiten oder der Gestaltung von betrieblichen Regelungen? Ich berate Sie umfassend und kompetent im Arbeitsrecht und entwickle Lösungen, die sowohl rechtlich als auch praktisch tragfähig sind. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Beratung.
Arbeitgeber müssen Fahrzeiten unter ihrer Kontrolle bei der Arbeitszeitberechnung berücksichtigen und betriebliche Abläufe sowie Dienstpläne entsprechend überprüfen.
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