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EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

EuGH: Fahrzeiten gemäß den Vorgaben des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit angesehen werden. Dies betrifft auch Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat eine wesentliche Bedeutung für das Arbeitszeitrecht sowie die praktische Anwendung in Unternehmen.

Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten eigenständig.

In dem vorliegenden Fall waren Angestellte eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren.

Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeiten, Routen, Fahrzeuge und Rückkehrzeiten fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten gemäß Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.

EuGH: Kriterien der Arbeitszeit sind klar erfüllt

Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.

Die Beschäftigten waren während der Fahrt vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers untergeordnet und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass sämtliche Kriterien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.

Fremdbestimmung und das Fehlen von Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente.

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinen Einfluss auf Route, Zeit oder Transportmittel hatten. Sie konnten weder privaten Interessen nachgehen noch den Verlauf der Fahrten selbst bestimmen. Dadurch waren die Fahrtzeiten untrennbar mit der Arbeitsleistung verbunden. Der EuGH hob hervor, dass Arbeitszeit immer dann vorliegt, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig nutzen können.

Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz

Der Gerichtshof bezog sich auf frühere Urteile, die besagen, dass bei Außendienst oder Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits die Anfahrt zum Kunden als Arbeitszeit angesehen werden kann.
In diesem Fall befanden sich die Beschäftigten während der Fahrt im Dienste des Arbeitgebers, da der Arbeitsort nicht nur auf den physischen Tätigkeitsort beschränkt werden darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Arbeitszeit ist nicht zwangsläufig vergütungspflichtig.

Es ist von Bedeutung zu beachten: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit eingestuft wird, folgt daraus nicht zwangsläufig eine Verpflichtung zur Vergütung.

Ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem jeweiligen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen ab. Es ist erlaubt, Reisezeiten niedriger zu vergüten, solange der Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. Hierbei existieren deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.

Folgen für deutsche Arbeitgeber und ihre Betriebsabläufe

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Häufige Fragen zur Arbeitszeit bei Fahr- und Mitfahrzeiten

Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit, wenn Beschäftigte währenddessen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen und ihre Zeit nicht frei gestalten können.
Ja. Nach dem EuGH zählen auch passive Mitfahrzeiten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber Fahrt, Zeitpunkt, Route und Organisation vollständig vorgibt.
Arbeitszeit liegt vor, wenn Beschäftigte tätig sind, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und ihre Zeit nicht frei nutzen können. Alle Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
Eine umfassende Weisungsbefugnis ist entscheidend. Je stärker Zeit, Ort und Ablauf fremdbestimmt sind, desto eher liegt Arbeitszeit vor.
Das Urteil gilt ausdrücklich auch für mitfahrende Beschäftigte, sofern sie während der Fahrt vollständig in den Arbeitsablauf eingebunden sind.
Nein. Nicht jede Fahrt ist Arbeitszeit. Maßgeblich ist der Grad der Fremdbestimmung und ob Beschäftigte ihre Zeit währenddessen frei disponieren können.
Nein. Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht sind zu unterscheiden. Ob Reisezeiten bezahlt werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlichen Vorgaben.
Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort kann bereits die vom Arbeitgeber organisierte Fahrt zum Einsatzort als Beginn der Arbeitszeit gelten.
Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz beginnen erst mit dem Ende der arbeitszeitrechtlich relevanten Fahrt. Verzögerungen können die tägliche Arbeitszeit verlängern.

Arbeitgeber müssen Fahrzeiten unter ihrer Kontrolle bei der Arbeitszeitberechnung berücksichtigen und betriebliche Abläufe sowie Dienstpläne entsprechend überprüfen.

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