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Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer-Trennung im Gesellschaftsrecht: Abberufung und Vertragskündigung

Im Bereich des Gesellschaftsrechts gibt es eine Unterscheidung zwischen der Position eines Geschäftsführers als Organ und seinem Anstellungsverhältnis. Diese Unterscheidung muss berücksichtigt werden, insbesondere wenn es um die Trennung vom Geschäftsführer geht.

Das Gesellschaftsrecht legt fest, dass die Gesellschafterversammlung die Organstellung des Geschäftsführers bestellt. Dies betrifft jedoch ausschließlich seine Funktion als Organ. Zur Regelung seines Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich ein Dienstvertrag oder ein Vertrag zur Anstellung als Geschäftsführer erforderlich. Wenn die Gesellschaft sich von ihrem Geschäftsführer trennen möchte, müssen sowohl die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung als auch die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags wirksam erfolgen, wie von Rechtsanwalt Michael Rainer, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte, betont wird.

Sofern keine Verknüpfungsklausel vereinbart wurde, müssen die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers getrennt voneinander durchgeführt werden. Ein Anwalt mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht versteht die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer in allen Aspekten rechtlich wirksam ist.

Die Abberufung beendet lediglich die Organstellung des Geschäftsführers. Er verliert das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, behält jedoch weiterhin Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag, einschließlich seiner Vergütung. Dies kann eine finanzielle Belastung für die Gesellschaft darstellen. Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, einen erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen. Außerdem ist zu beachten, dass in der Regel für die Abberufung des Geschäftsführers zwar keine zeitlichen Beschränkungen gelten, jedoch bei der Kündigung des Anstellungsvertrags in der Regel Kündigungsfristen einzuhalten sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, abweichende Regelungen im Anstellungsvertrag zu vereinbaren. Daher ist es ratsam, bei der Vertragsgestaltung einen versierten Anwalt für Gesellschaftsrecht zu Rate zu ziehen.

Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt normalerweise durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Dies kann problematisch sein, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist. In einem solchen Fall ist die Abberufung gegen seinen Willen in der Regel nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit oder geschäftsschädigendes Verhalten, um nur einige Beispiele zu nennen. Wenn eine Abberufung aus wichtigem Grund erwogen wird, sollte unbedingt ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht konsultiert werden. Darüber hinaus muss auch bei einer Abberufung aus wichtigem Grund der Anstellungsvertrag ordnungsgemäß gekündigt werden.

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