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Geschäftsführerhaftung und ihre Verjährung

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Die Bedeutung der Verjährung in Haftungsprozessen

Die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH gegen ihre Geschäftsführer ist sowohl in Gerichtsverfahren als auch in außergerichtlichen Verhandlungen von großer Bedeutung. Der Grund dafür ist, dass die durch das Management verursachten Schäden oft erst nach einiger Zeit auffallen. Falsche Entscheidungen des Managements sind nicht sofort erkennbar und alarmieren weder die Gesellschafterversammlung noch den Aufsichtsrat.

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer beträgt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre. Diese Frist beginnt vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu laufen. Es spielt keine Rolle, ob die GmbH und ihre Organe Kenntnis von dem Schaden erlangt haben oder ob der Geschäftsführer noch im Amt ist. Oft verjähren Haftungsansprüche gegen Manager, ohne dass im Unternehmen jemand von einem Schaden weiß. Dieser Umstand führt häufig dazu, dass ehemalige Geschäftsführer die Einrede der Verjährung geltend machen und sich so erfolgreich gegen Schadensersatzansprüche verteidigen können.

Methoden zur Bewältigung der gesellschaftsrechtlichen Haftung

Man kann argumentieren, dass die Verjährung erst mit dem Ende des Verschweigens beginnt, allerdings ist dieser Ansatz komplex und nicht allgemeingültig.

  • Arglist-Einwand: Unter bestimmten Umständen kann die GmbH argumentieren, dass die Einrede der Verjährung unzulässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gesellschaft aktiv das pflichtwidrige Verhalten verschleiert hat.
  • Schadensersatz aus Delikt: Eine vielversprechende Möglichkeit ist es, den Schadensersatzanspruch auf ein Delikt zu stützen. Im Gegensatz zu § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren deliktische Ansprüche erst, wenn das Unternehmen Kenntnis von den schadensstiftenden Umständen hat.
  • Charakter einer Dauerhandlung: In schadenstiftenden Prozessen, die über einen längeren Zeitraum stattfinden, kann das gesamte Haftungsgeschehen als eine einheitliche Dauerhandlung betrachtet werden. Dadurch beginnt die Verjährungsfrist erst in der Gegenwart.

Der spezielle Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers

Wenn der Geschäftsführer sowohl Gesellschafter ist als auch pflichtwidrig handelt, kann die Pflichtverletzung sowohl aufgrund seiner Position als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter unter die kenntnisabhängige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB fallen.

Präzision und eine angemessene strategische Herangehensweise

Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung ist ein komplexes und heikles Thema. Unternehmen und ihre Rechtsanwälte müssen sorgfältig abwägen, wie sie mit diesem Dilemma umgehen. Die genannten Strategien bieten Möglichkeiten zur Überwindung der Verjährungseinrede, jedoch sollten sie immer im Kontext des konkreten Falles und der geltenden Rechtsprechung betrachtet werden.

In einem Haftungsprozess kommt es immer auf das Fingerspitzengefühl und die richtige Prozessstrategie an. Insgesamt ist es wichtig zu beachten, dass die Überwindung der kenntnisunabhängigen Verjährung der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbH komplex sein kann und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Die allerbeste Strategie ist jedoch die Vermeidung eines Gerichtsprozesses. Ein gerichtliches Verfahren kann immer wieder auch böse Überraschungen bereithalten. Daher gilt es, die hier dargestellten Ansätze zur Überwindung der Verjährung bereits in vorgerichtlichen Verhandlungen mit dem Ex-Geschäftsführer zu präsentieren. Den Schädiger gilt es zu überzeugen, dass ein verlorener gerichtlicher Prozess noch größere Downsides bereithält als eine schnelle faire Einigung. Dafür müssen die Unternehmen schon frühzeitig versierten Rechtsrat einholen und die beste Vorgehensweise abstimmen. Insbesondere wenn D&O-Versicherungen mit im Spiel sind, werden sich solche taktischen Ansätze, unserer Erfahrung nach, oft als erfolgversprechend darstellen.

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