Kontakt
Ihre Kanzlei TURGERLEGAL.
Adresse
Ruhrallee 9 (c/o Regus)
44139 Dortmund
44139 Dortmund
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 10:00 – 17:00
Darf man in einer privaten WhatsApp-Gruppe ungestraft über Vorgesetzte und Kollegen herziehen, weil sie ein rechtsfreier Raum ist? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine vielbeachtete Grundsatzentscheidung gefällt und deutlich gemacht: Wer sich in einer Chatgruppe beleidigend, rassistisch oder gewaltverherrlichend äußert, kann sich nur in Ausnahmefällen auf Vertraulichkeit berufen und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dieser Beitrag erläutert den zugrunde liegenden Fall, die Entscheidung, den weiteren Verlauf und die Lehren, die Beschäftigte und Arbeitgeber daraus ziehen sollten.
Ein Arbeitnehmer, der seit mehr als 20 Jahren im Betrieb tätig war, war Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern, überwiegend Kollegen, die teils durch langjährige Freundschaften und familiäre Beziehungen miteinander verbunden waren. Neben privaten Themen tauschten sich die Mitglieder dort auch über Vorgesetzte und Kollegen aus.
Das Gericht bewertete diese Nachrichten als stark beleidigend, rassistisch, sexistisch und zur Gewalt aufstachelnd. Sie werteten einzelne Personen herab, unter anderem wegen ihrer Herkunft, und enthielten zum Teil gewaltverherrlichende Formulierungen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein. Die Vorinstanzen erklärten die Kündigung zunächst für unwirksam und begründeten dies im Kern damit, dass der Arbeitnehmer in der privaten Gruppe auf Vertraulichkeit habe vertrauen dürfen.
Das Bundesarbeitsgericht bewertete den Fall anders und gab der Revision des Arbeitgebers statt (BAG, Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23). Wenn in einer privaten Chatgruppe mit sieben Teilnehmern beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige fallen, muss der Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG besonders darlegen, weshalb er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass kein Beteiligter seine Äußerungen an Dritte weitergibt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist also nicht von vornherein gegeben.
Die Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitnehmer soll dort die Gelegenheit bekommen, vorzutragen, weshalb er angesichts der Größe und Zusammensetzung der Gruppe, der unterschiedlich intensiven Beteiligung der Mitglieder und der Nutzung eines schnelllebigen Mediums auf Vertraulichkeit vertrauen durfte. Am selben Tag entschied der Senat zwei parallel gelagerte Verfahren weiterer Gruppenmitglieder auf die gleiche Weise.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede private Gruppe automatisch als geschützter Raum gilt. Ob eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung besteht, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände. Ausschlaggebend sind vor allem folgende Kriterien:
Bei besonders schweren Äußerungen reicht allein die Behauptung, der Chat sei doch privat gewesen, gerade nicht aus. Der Arbeitnehmer muss konkret erläutern, worauf sich seine Vertraulichkeitserwartung stützte.
Nach der Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen den Fall erneut verhandelt und die fristlose Kündigung bekräftigt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2024, Az. 15 Sa 787/23). Es verneinte eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung, da die Beziehungen innerhalb der WhatsApp-Gruppe nicht das Maß eines familiären Vertrauensverhältnisses erreichten. Wegen der Schwere der Äußerungen und des damit verbundenen Vertrauensverlusts hielt das Gericht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar. Die Meinungsfreiheit schützt demnach keine rassistischen, sexistischen und gewaltverherrlichenden Äußerungen, durch die die Grundrechte anderer verletzt werden.
Für diesen Fall ist damit geklärt, dass die Äußerungen die fristlose Kündigung rechtfertigten. Die Linie des BAG wurde in der konkreten Anwendung somit bestätigt.
Für Arbeitnehmer lautet die Botschaft eindeutig: Eine private Chatgruppe ist kein geschützter Freiraum, in dem alles erlaubt ist. Nachrichten können an Dritte und damit an den Arbeitgeber weitergegeben werden, und bei beleidigenden oder menschenverachtenden Aussagen bietet die Erwartung von Vertraulichkeit keinen verlässlichen Schutz vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Das gilt umso mehr, weil das BAG damit von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung abgewichen ist. In gravierenden Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Für Arbeitgeber erleichtert die Entscheidung das Vorgehen gegen schwerwiegende, vor allem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen innerhalb der Belegschaft. Von Bedeutung ist sie, weil das BAG in einem Urteil vom 10. Dezember 2009 (2 AZR 534/08) noch davon ausgegangen war, dass Beschäftigte in der Regel darauf vertrauen dürfen, ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen würden nicht nach außen dringen. Entscheidend ist nunmehr der Inhalt der Äußerungen: Je schwerwiegender der Verstoß, desto geringer ist das Gewicht des Arguments der Vertraulichkeit.
Wer wegen Chatnachrichten gekündigt wird, sollte nicht lange zögern, denn die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann geprüft werden, ob eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bestand, auf welchem Weg die Inhalte zum Arbeitgeber gelangten und ob die formalen Voraussetzungen der Kündigung eingehalten wurden. Auch die Frage, ob die Chatinhalte überhaupt verwertet werden durften, kann von Bedeutung sein.
Arbeitgeber sollten ihrerseits den Sachverhalt sorgfältig dokumentieren, die Zwei-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung im Auge behalten und klären, wie sie von den Inhalten Kenntnis erlangt haben. In beiden Konstellationen ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Ich bewerte als Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten im Einzelfall und vertrete Ihre Interessen gegenüber der Gegenseite und vor dem Arbeitsgericht.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und die spätere Bestätigung durch das LAG Niedersachsen machen deutlich, dass private Chatgruppen kein rechtsfreier Raum sind. Wer sich über Vorgesetzte und Kollegen beleidigend, rassistisch oder gewaltverherrlichend äußert, kann sich nur in seltenen Ausnahmefällen auf Vertraulichkeit berufen und muss sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Weil die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem immer stärker verschwimmen, sollten sich Beschäftigte der möglichen Folgen bewusst sein und sich im Streitfall frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können beleidigende, rassistische oder gewaltverherrlichende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen selbst in einer privaten Chatgruppe eine außerordentliche Kündigung begründen.
Das BAG machte deutlich, dass eine Vertraulichkeitserwartung in einer Chatgruppe nicht von vornherein gegeben ist. Bei schwerwiegenden Äußerungen über Betriebsangehörige muss der Arbeitnehmer im Einzelnen erklären, weshalb er auf Geheimhaltung vertrauen durfte. Anschließend verwies das Gericht die Sache an das LAG zurück.
Nur in besonderen Ausnahmefällen. Entscheidend sind der Inhalt der Nachrichten, die Größe und Zusammensetzung der Gruppe, die Nähe der Beziehungen und das genutzte Medium. Je schwerwiegender die Äußerung ist, desto weniger lässt sich eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung begründen.
Ja. In einem sehr kleinen, eng vertrauten Kreis ist eine Vertraulichkeitserwartung eher berechtigt als in einer größeren Gruppe. Im entschiedenen Fall mit sieben Mitgliedern genügte die Nähe der Beziehungen jedoch nicht, um einen besonderen Schutz zu begründen.
Nein, nicht uneingeschränkt. Das LAG Niedersachsen hat klargestellt, dass rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende Äußerungen, die die Grundrechte anderer verletzen, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Nachdem das BAG die Sache zurückverwiesen hatte, bekräftigte das LAG Niedersachsen am 30.09.2024 (15 Sa 787/23) die fristlose Kündigung. Das Gericht sah keine berechtigte Vertraulichkeitserwartung und stufte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar ein.
Nicht unbedingt. Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein, da dem Beschäftigten bewusst sein muss, dass sein Verhalten nicht hinnehmbar ist. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.
Das kommt auf den Einzelfall an. Hat etwa ein Gruppenmitglied Inhalte freiwillig offengelegt, lassen sie sich in der Regel verwerten. Dennoch sollten datenschutzrechtliche Grenzen und mögliche Verwertungsverbote geprüft werden.
Nein. Die Grundsätze lassen sich auf andere Messenger und soziale Netzwerke übertragen. Ausschlaggebend ist nicht die jeweilige Plattform, sondern ob eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bestand und wie gravierend die Äußerungen sind.
Sobald eine Kündigung oder ein entsprechender Vorwurf im Raum steht. Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Ich prüfe die Erfolgsaussichten und wahre die Fristen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Mo. – Fr. 10:00 – 17:00