TURGERLEGAL - Arbeitsrecht

Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin

Ihr kompetenter Anwalt im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Ihr Mittel gegen ungerechte Kündigung

Ihnen droht die Kündigung oder sie wurden bereits entlassen? Sie wurden unter falschem Vorwand gekündigt oder sind die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe falsch? Wenn Sie gekündigt werden, fühlen Sie sich zu Recht ungerecht behandelt: häufig sind Kündigungen offensichtlich unwirksam. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu wehren, sind also hoch.

Ich weiß, wie belastend das Thema sein kann; immerhin hängt an dem Arbeitsverhältnis Ihr Lebensunterhalt. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten landet, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme mit sich bringen. Es ist daher umso wichtiger, einen professionellen Rat zu suchen. Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht weiß ich, wie sich Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren können. Wichtig ist, dass sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen.

So wehren Sie sich erfolgreich

Damit wir Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen können, sind folgende Dinge zu beachten:

Klagefrist

  • Binnen 3 Wochen die Klage erheben.
  • Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.

Arbeitsamt

  • Egal ob Sie klagen oder nicht: melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend.
  • Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein, soweit vorhanden und noch nicht während des Arbeitsverhältnisses geschehen.
  • Gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung müssen Sie trotzdem klagen.

Betriebsrat (soweit vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung dort die Kündigungsgründe vorliegen und ihn anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren sie möglichst genau Ihre Arbeitsumstände

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme, Prozessbeschäftigungsverträgen.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits werden dadurch für einige Zeit das Arbeitslosengeld I gesperrt.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig; mit mündlichen Zusagen versuchen Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verstreichen der Kündigungsfrist einzuhalten.
  • Ihr Anspruch auf Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei gewonnener Kündigungsschutzklage geht verloren, wenn sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen.

Arbeitsgericht

  • Ziel ist der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, häufig enden Prozesse aber in einer Abfindung
  • Besteht aus einem hauptamtlichen Richter
  • Wenn keine Einigung, dann Kammertermin mit: Richter und 2 Laienrichter (Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter)

Wie wir Ihnen helfen

Bei einer Kündigung stehen wir an Ihrer Seite, damit Sie das Beste daraus holen können. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Kündigungsschreiben bis zum Arbeitsgericht. Entscheidend ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Unsere Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne besprechen wir vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung des zwischenzeitlich nicht gezahlten Lohns. Der Arbeitgeber bietet dann eine Prozessbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens an, um für seinen Anspruch auf Arbeitsleistung nicht in den Annahmezug zu geraten.
Wird geurteilt, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslohns für die Dauer des Verfahrens. Dieser kann jedoch verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer ungerechtfertigt das Angebot einer Prozessbeschäftigung abgelehnt hat.
Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, muss bei einer ordentlichen noch die Kündigungsfrist ablaufen. Sie muss nicht begründet werden, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Außerordentlich kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies ist abhängig von der Dauer Betriebszugehörigkeit und reicht von 1-7 Monaten. Der Arbeitnehmer kann binnen 1 Monat kündigen. Abweichungen können (tarif-)vertraglich geregelt werden.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt die Kündigung der Schriftform. Das heißt, das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und händisch unterschrieben sein. Die elektronische Form (wie SMS, E-Mail, PDF, elektronische Signaturen) sind ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht ist für alle zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also Arbeitssachen wie der Kündigungsschutzklage) sachlich zuständig. Örtlich ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet oder die Betriebsstätte.
Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei müssen nicht die Kündigungsfristen oder eine Sozialauswahl beachtet werden. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen, verordnet das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) beendet werden. In diesem können die Vertragsparteien etwa eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote festlegen. Allerdings muss die Schriftform wie bei einem Kündigungsschreiben eingehalten werden.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung. Eine Abfindungsvereinbarung kann jedoch in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. War die Kündigung unwirksam, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Meist enden Kündigungsschutzprozesse aber mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

Rechtsgebiet

Streit im Büro-Mobile

Rechtsanwälte

Volkan-Erogan

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei TURGERLEGAL. Immer für Sie da

Adresse

Kanzlei Berlin
Uhlandstraße 20-25 (Aufgang 1)
10623 Berlin
Kanzlei Essen
Grugaplatz 2
45131 Essen

Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 10:00 – 17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen