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Bei Konflikten unter Gesellschaftern oder dem Verdacht von Pflichtverstößen durch die Geschäftsführung entsteht für GmbH-Gesellschafter ein grundlegendes strukturelles Dilemma: Diejenige Person, gegen welche Forderungen durchgesetzt werden sollen, ist zugleich diejenige, die nach außen für die Gesellschaft handelt. Ein Rechtsinstrument, das präzise für diese Situation entwickelt wurde, findet in der GmbH-Praxis bis heute nur begrenzte Beachtung – der besondere Vertreter. Mit seiner Entscheidung vom 17. September 2024 (Az. II ZR 221/22) hat der Bundesgerichtshof wesentliche Aspekte zur Bestellung, zu den Befugnissen und zur Haftung dieses Organs präzisiert. Dieser Beitrag erläutert, welche Kenntnisse GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer hierzu haben sollten.
Der besondere Vertreter stellt eine gesellschaftsrechtliche Rechtsfigur dar, deren Wurzeln im Aktienrecht liegen. § 147 AktG bestimmt eindeutig, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einen besonderen Vertreter ernennen darf, um Ersatzforderungen gegenüber Organmitgliedern durchzusetzen. Für die GmbH existiert keine vergleichbare gesetzliche Vorschrift; die Rechtsprechung hat dieses Instrument dennoch seit langem auf die GmbH angewendet, da dort dieselbe strukturelle Interessenkollision vorliegt.
Die zentrale Problematik: Wenn sich Forderungen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer persönlich richten, ist dieser nicht in der Lage, die Gesellschaft in dieser Angelegenheit wirksam zu vertreten. Er ist befangen – sowohl rechtlich als auch faktisch. Der besondere Vertreter übernimmt in diesem klar abgegrenzten Bereich die Stellung der Geschäftsführung. Er fungiert nicht als Beauftragter der Gesellschaft, sondern als eigenständiges Gesellschaftsorgan mit eigener Vertretungsbefugnis. Diese Qualifizierung als Organ zieht erhebliche Konsequenzen nach sich: für seinen Handlungsspielraum, seine Unabhängigkeit von der Geschäftsführung und für seine eigene Haftung.
Die praktische Bedeutung ist beträchtlich: In inhabergeführten GmbHs, bei denen Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind, oder in Situationen, in denen ein Gesellschafter die Geschäftsführung lähmt, eröffnet der besondere Vertreter einen geordneten Weg, um die Gesellschaft wieder handlungsfähig zu gestalten und ihre berechtigten Forderungen geltend zu machen.
Die Ernennung geschieht mittels Beschluss der Gesellschafterversammlung. Zunächst bedarf es eines sogenannten Geltendmachungsbeschlusses, der definiert, welche Forderungen der besondere Vertreter durchsetzen soll. Dieser Beschluss muss ausreichend bestimmt formuliert sein: Der Sachverhalt, aus dem die Ersatzforderungen resultieren, muss eindeutig dargestellt werden. Eine betragsmäßige Bezifferung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch müssen die betreffenden Forderungen so präzise bezeichnet werden, dass der besondere Vertreter den Umfang seines Mandats erkennen kann.
Zum besonderen Vertreter kann jede geschäfts- und prozessfähige Person ernannt werden: ein Gesellschafter, ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder auch ein von den Forderungen nicht betroffener Geschäftsführer. In der Praxis wird häufig ein Rechtsanwalt gewählt, da dieser sowohl die rechtliche Bewertung der Forderungen als auch deren gerichtliche Geltendmachung durchführen kann. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen besonderen Vertreter zu ernennen, der seinerseits Rechtsanwälte mit der Durchsetzung beauftragt.
Die Abberufung des besonderen Vertreters geschieht ebenfalls per Gesellschafterbeschluss. Der Vertreter selbst kann von seinem Amt zurücktreten, beispielsweise wenn er nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung kommt, dass die Forderungen nicht begründet sind oder keine Erfolgsaussichten aufweisen. Eine einseitige Abberufung durch die Geschäftsführung ist hingegen ausgeschlossen – dies würde die Funktion des Instruments zunichtemachen. Der Geschäftsführung verbleibt in derartigen Fällen ausschließlich der Rechtsweg über den einstweiligen Rechtsschutz.
Vor Fassung eines Geltendmachungsbeschlusses ist eine gründliche rechtliche Vorbereitung ratsam: Ein Beschluss, der die Befugnisse der Gesellschafterversammlung übersteigt, ist nicht bloß anfechtbar, sondern gemäß der BGH-Rechtsprechung von vornherein nichtig.
In seiner Entscheidung vom 17. September 2024 (Az. II ZR 221/22) hat der BGH die Befugnisse der Gesellschafterversammlung bei der Bestellung eines besonderen Vertreters eindeutig abgesteckt. Der Beschluss darf ausschließlich Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren eigenen Organmitgliedern umfassen. Nicht erfasst werden hingegen Erfüllungsansprüche, Herausgabeansprüche oder Forderungen gegen Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Organmitglieder sind.
Im vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte eine Hauptversammlung Rückzahlungsansprüche wegen vermeintlich zu Unrecht ausgezahlter Dividenden gegen Aktionäre in den Geltendmachungsbeschluss aufgenommen. Dies überschritt den Kompetenzrahmen der Hauptversammlung. Der BGH bewertete den Beschluss daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG als nichtig – und nicht bloß als anfechtbar. Diese Rechtslage gilt entsprechend für die GmbH: Ein den zulässigen Rahmen überschreitender Beschluss ist von vornherein unwirksam und erzeugt keinerlei Rechtswirkung.
Diese klare Grenzziehung ist für die praktische Anwendung von zentraler Bedeutung: Gesellschafter, die einen besonderen Vertreter einsetzen wollen, müssen den Geltendmachungsbeschluss exakt auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Geschäftsführung begrenzen. Ansprüche gegen andere Personen, auch wenn sie rechtlich begründet sein mögen, müssen über andere Wege verfolgt werden.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn die Bestellung des besonderen Vertreters mangelhaft oder sogar nichtig ist? Genau dieser Fragestellung widmete sich das BGH-Urteil II ZR 221/22. Der bestellte besondere Vertreter hatte mehrere Jahre lang ein Gerichtsverfahren betrieben und hierfür eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt – bis festgestellt wurde, dass seine Bestellung von Beginn an nichtig war, da der zugrunde liegende Beschluss die Zuständigkeiten der Hauptversammlung überschritt.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung. Diese Rechtsfigur bestimmt, dass Handlungen eines mangelhaft bestellten Organs gegenüber Dritten wirksam sind – solange keine Abberufung erfolgt oder das Organ sein Amt nicht niederlegt. Ohne diese Regelung wären Dritte schutzlos: Personen, die in gutem Glauben mit dem besonderen Vertreter Verträge geschlossen haben, würden ihre Ansprüche verlieren, obwohl sie an der fehlerhaften Bestellung keinerlei Anteil hatten.
Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge: Der vom mangelhaft bestellten besonderen Vertreter abgeschlossene Mandatsvertrag entfaltete Rechtswirkung. Die beauftragte Kanzlei besaß einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Die Nichtigkeit der Organbestellung befreite die Gesellschaft hiervon nicht.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses, darf die Gesellschaft diesen nicht einfach übergehen. Selbst ein nichtig bestellter besonderer Vertreter vermag im Außenverhältnis rechtswirksam zu handeln – mit unmittelbaren Kostenkonsequenzen für die Gesellschaft.
Während die Rechtsprechung Dritte mittels der Grundsätze fehlerhafter Organbestellung absichert, unterliegt der besondere Vertreter selbst erheblichen Anforderungen. Der BGH hat unmissverständlich festgehalten, dass er analog § 43 Abs. 2 GmbHG wie ein Organmitglied haftet. Er ist an denselben organschaftlichen Sorgfaltsmaßstab gebunden wie ein Geschäftsführer und muss für Pflichtverstöße einstehen – gleichgültig, ob seine Bestellung rechtswirksam erfolgte.
Im verhandelten Fall hatte der besondere Vertreter Forderungen verfolgt, die bei gewissenhafter Prüfung von vornherein ohne Erfolgsaussicht waren. Der BGH bejahte seine Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft hinsichtlich der hierdurch entstandenen Prozesskosten. Der besondere Vertreter darf den Geltendmachungsbeschluss nicht schematisch ausführen, ohne eigenverantwortlich zu überprüfen, ob die betreffenden Ansprüche tatsächlich bestehen und aussichtsreich durchsetzbar sind. Gelangt er zu einer ablehnenden Einschätzung, muss er auf eine Anpassung des Beschlusses drängen oder sein Amt zurückgeben.
Diese Haftungsregelung wirkt sich unmittelbar auf die Praxis aus: Wer das Amt des besonderen Vertreters annimmt, trägt vollumfängliche Organverantwortung. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar und sollte bereits bei der Vergütungsvereinbarung von Beginn an mitbedacht werden.
Die Einsetzung eines besonderen Vertreters stellt ein speziell zugeschnittenes Mittel dar, um Konfliktsituationen zu bewältigen, die sich mit den üblichen Instrumenten der GmbH nicht lösen lassen. Gerade aus diesem Grund ist eine gewissenhafte Vorbereitung erforderlich. Fehlerhafte Bestellungsbeschlüsse können deren Nichtigkeit nach sich ziehen, wobei ein rechtsfehlerhaft bestellter besonderer Vertreter dennoch rechtswirksam Kosten auslösen kann.
Rechtsanwaltliche Begleitung ist für beide Parteien empfehlenswert: Gesellschafter, die einen besonderen Vertreter bestellen wollen, benötigen eine juristisch exakte Ausarbeitung des Geltendmachungsbeschlusses. Der Beschluss muss sich inhaltlich auf den zulässigen Zuständigkeitsbereich beschränken und die durchzusetzenden Ansprüche eindeutig bezeichnen. Geschäftsführer, gegen die ein besonderer Vertreter vorgeht, sollten sich ebenfalls rechtzeitig rechtlich beraten lassen – vor allem dann, wenn der Beschluss Mängel aufweist oder die geltend gemachten Ansprüche unbegründet erscheinen.
Der besondere Vertreter stellt ein in der Praxis oft übersehenes, jedoch äußerst wirksames Werkzeug im Gesellschaftsrecht der GmbH dar. Mit seiner Hilfe lassen sich Forderungen gegenüber der Geschäftsführung selbst dann realisieren, wenn die üblichen Vertretungsmechanismen nicht mehr funktionieren. Durch das BGH-Urteil vom 17. September 2024 (Az. II ZR 221/22) wurde seine rechtliche Position in wesentlichen Aspekten konkretisiert: Mangelhaft durchgeführte Bestellungen bewahren zwar Dritte vor Nachteilen, befreien den besonderen Vertreter jedoch keineswegs von seiner Haftung als Organ.
Für die Gesellschafter einer GmbH folgt daraus: Die Bestellung muss sowohl kompetenzkonform als auch inhaltlich exakt vorgenommen werden. Ein den zulässigen Rahmen überschreitender Geltendmachungsbeschluss ist von vornherein unwirksam und kann trotzdem finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Für die Person, die das Amt übernimmt, gilt: Sie trägt die vollständige Verantwortung eines Organs und muss ihre Entscheidungen unabhängig und selbstständig treffen – ungeachtet dessen, welche Erwartungen die Gesellschafter hegen.
Wer als Gesellschafter einer GmbH Forderungen gegenüber der Geschäftsführung realisieren möchte oder als möglicher besonderer Vertreter kontaktiert wird, sollte sich mit den rechtlichen Vorgaben vertraut machen und im Bedarfsfall zeitnah anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
TURGERLEGAL berät GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts – von der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen über Gesellschafterstreitigkeiten bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.
Ein besonderer Vertreter stellt ein eigenständiges Gesellschaftsorgan dar, welches durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt wird, um Schadensersatzansprüche der GmbH gegenüber ihren eigenen Organmitgliedern zu überprüfen und durchzusetzen. Da die Geschäftsführung in derartigen Konstellationen nicht befugt ist, sich selbst gegenüber als Vertretung zu fungieren, übernimmt der besondere Vertreter innerhalb seines klar abgegrenzten Zuständigkeitsbereichs diese Funktion. Seine Tätigkeit erfolgt nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, sondern auf Grundlage einer eigenen Vertretungsbefugnis.
Eine explizite gesetzliche Vorschrift zum besonderen Vertreter gibt es im GmbH-Recht nicht. Die Rechtsprechung hat dieses Instrument jedoch aus dem Aktienrecht (§ 147 AktG) auf die GmbH übertragen, da hier die gleiche Interessenkollision vorliegt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung, insbesondere durch das Urteil vom 17. September 2024, die rechtliche Stellung und die Voraussetzungen für die Bestellung näher konkretisiert.
Zum besonderen Vertreter kann grundsätzlich jede geschäfts- und prozessfähige natürliche Person ernannt werden – dazu zählen Gesellschafter, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Geschäftsführer, die von den Ansprüchen nicht betroffen sind. Häufig fällt die Wahl auf Rechtsanwälte, da diese sowohl die rechtliche Bewertung der Ansprüche als auch deren gerichtliche Durchsetzung vornehmen können. Juristische Personen scheiden gemäß § 14 BGB grundsätzlich als besondere Vertreter aus.
Der besondere Vertreter ist ausschließlich befugt, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren eigenen Organmitgliedern durchzusetzen – vor allem Schadensersatzforderungen aufgrund von Pflichtverstößen der Geschäftsführung. Zu seinen Befugnissen gehören dagegen nicht Erfüllungsansprüche, Herausgabeansprüche oder Forderungen gegen Gesellschafter ohne Organstellung. Wird dieser Rahmen durch einen Beschluss überschritten, ist dieser laut BGH-Rechtsprechung nichtig.
Der Geltendmachungsbeschluss bezeichnet den Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den festgelegt wird, welche Ansprüche der besondere Vertreter durchsetzen soll. Er muss den zugrunde liegenden Sachverhalt so konkret darstellen, dass der besondere Vertreter die Reichweite seines Auftrags eindeutig erkennen kann. Eine genaue Angabe der Höhe nach ist dabei nicht zwingend erforderlich. Geht der Beschluss über die Befugnisse der Gesellschafterversammlung hinaus, ist er unmittelbar nichtig – eine bloße Anfechtbarkeit liegt nicht vor.
Gemäß den Grundsätzen der fehlerhaften Organbestellung entfalten die Handlungen eines mangelhaft bestellten besonderen Vertreters im Außenverhältnis Wirksamkeit, bis zu seiner Abberufung oder bis er sein Amt niederlegt. Dritte, die gutgläubig mit ihm Verträge geschlossen haben, bewahren ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist gegenüber diesen Dritten nicht berechtigt, sich auf die Nichtigkeit der Bestellung zu berufen.
Ja. Der besondere Vertreter trägt eine Haftung entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG analog, vergleichbar mit einem Geschäftsführer, wenn er seine Pflichten während der Amtsausübung verletzt. Diese Haftungsverpflichtung besteht ungeachtet dessen, ob seine Bestellung rechtswirksam erfolgte. Er ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob die zu verfolgenden Ansprüche tatsächlich begründet und mit realistischen Erfolgsaussichten durchsetzbar sind. Macht er erkennbar aussichtslose Ansprüche geltend, kann die Gesellschaft ihn für die daraus resultierenden Kosten in Haftung nehmen.
Nein. Die Abberufung des besonderen Vertreters obliegt allein der Gesellschafterversammlung. Eine eigenständige Abberufung durch die Geschäftsführung ist ausgeschlossen, da dies dem Zweck des Instruments – der unabhängigen Geltendmachung von Ansprüchen speziell gegenüber der Geschäftsführung – zuwiderlaufen würde. Möchte die Geschäftsführung Handlungen des besonderen Vertreters unterbinden, bleibt ihr ausschließlich der Weg über den einstweiligen Rechtsschutz.
Ein besonderer Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, sein Amt zurückzulegen, sobald er nach gewissenhafter Überprüfung feststellt, dass die zu verfolgenden Ansprüche entweder unbegründet sind oder keine realistischen Erfolgsaussichten aufweisen. Da er als Gesellschaftsorgan ausschließlich im Gesellschaftsinteresse tätig wird – nicht als Erfüllungsgehilfe der Gesellschafterinteressen –, besteht für ihn keine Pflicht zur Umsetzung eines Beschlusses, dessen rechtliche Grundlage er als nicht haltbar erachtet.
Rechtliche Beratung ist in jeder Phase sinnvoll: für Gesellschafter, die einen besonderen Vertreter einsetzen möchten und gewährleisten müssen, dass der Geltendmachungsbeschluss den Kompetenzrahmen einhält und rechtsgültig ist; für Geschäftsführer, die von einer Bestellung erfahren und deren Rechtmäßigkeit prüfen lassen wollen; sowie für Personen, die zur Übernahme des Amts als besonderer Vertreter vorgesehen sind und sich über Aufgabenbereich, Beschränkungen und Haftungsgefahren ihrer Organfunktion klarwerden müssen.
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