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Schadensersatz nach DSGVO-Verstoß: Gelöschte Bewerbungsunterlagen sorgen für rechtliche Diskussion

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO: Gelöschte Bewerbungsunterlagen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen

Ein aktueller Fall beschäftigt momentan die Arbeitsgerichte und könnte weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen: Ein Bewerber fordert Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO, nachdem ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen gelöscht hat – angeblich im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Bewerber kritisierte jedoch, dass ihm zuvor keine Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt wurden. Diese fehlende Transparenz führte seiner Aussage nach zu einem emotionalen Schaden.
Jetzt stellt sich die arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich entscheidende Frage: Reicht dieses “emotionale Unbehagen” aus, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO geltend zu machen? Der Fall hat mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht.

DSGVO-Verstoß im Bewerbungsverfahren: Schadensersatz aufgrund gelöschter Unterlagen verlangt

Ein Bewerber für eine Position im Forderungsmanagement erhielt keine Rückmeldung und keine Informationen über seine gespeicherten Daten. Aus eigener Initiative verfasste ich eine Absage und forderte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie meiner Daten.
Das Unternehmen informierte mich jedoch, dass alle Bewerbungsunterlagen „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ gelöscht worden seien. Ich betrachtete dies als absichtlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht und verlangte Schadensersatz.
Ich begründete dies mit einem Kontrollverlust über meine personenbezogenen Daten und dem daraus resultierenden „emotionalen Ungemach“. Darüber hinaus entstand mir erheblicher Aufwand an Zeit, Mühe und ein Risiko für Prozesskosten, nur weil der Arbeitgeber seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht nachkam. Meiner Ansicht nach stellt auch ein solcher Gefühlsschaden einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der DSGVO dar.
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Arbeitsgericht Düsseldorf: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei bloßem Kontrollverlust über Bewerberdaten

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) wies die Klage eines Bewerbers ab, der Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO forderte. Die Richter stellten fest, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vorlag.
Der Kläger argumentierte, dass der Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten – verursacht durch das fehlende Auskunftsrecht und die Löschung seiner Bewerbungsunterlagen – zu „emotionalem Ungemach“ geführt habe. Das Gericht machte jedoch deutlich: Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO ist nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, wie es auch der EuGH und Teile der Literatur betonen. Der alleinige Kontrollverlust ohne nachweisbare Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch der Hinweis des Unternehmens, dass die Unterlagen gelöscht worden seien, reicht nicht als Beweis für Missbrauch oder eine ernsthafte Beeinträchtigung.
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BAG stellt das Verfahren ein – EuGH soll über Schadensersatz im Rahmen der DSGVO-Auskunftspflicht entscheiden

Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Verfahren liegt nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG), wurde jedoch mit Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25) ausgesetzt. Der Grund dafür ist ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 06.05.2025.
Der EuGH soll klären, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadensersatz) so zu interpretieren ist, dass bereits eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO – beispielsweise durch verspätete oder unvollständige Auskunft – einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann.
Darüber hinaus möchte das BAG wissen, ob bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundene Einschränkung, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und Rechte geltend zu machen, als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO angesehen wird.
Diese Entscheidung könnte signifikante Folgen für Schadensersatzansprüche aufgrund von DSGVO-Verstößen im Arbeitsrecht haben. Ich berate Sie umfassend zu Ihren Rechten – jetzt unverbindlich anfragen.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO

Ein Verstoß gegen die DSGVO ist gegeben, wenn ich als Arbeitgeber Bewerberdaten ohne rechtliche Grundlage verarbeite, lösche oder das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht oder verspätet erfülle.
Ja. Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, Bewerbern auf Anfrage vollständige Informationen über die gespeicherten personenbezogenen Daten, die Verarbeitungszwecke und die Speicherfristen bereitzustellen.

Im Prinzip ja – jedoch erst nach Erfüllung meiner Auskunftspflichten. Wenn die Löschung erfolgt, bevor ich die geforderte DSGVO-Auskunft erteilt habe, kann dies einen Rechtsverstoß darstellen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann geltend gemacht werden, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen wird. Ein reiner Verstoß gegen die DSGVO reicht hierfür nicht automatisch aus.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist dies nicht der Fall. Ein bloßes Unwohlsein oder ein abstrakter Kontrollverlust über Daten genügt in der Regel nicht, es sei denn, es liegt eine konkrete Beeinträchtigung vor.
Ein immaterieller Schaden kann beispielsweise bei nachweisbarer psychischer Belastung, Angstzuständen oder gravierender Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte gegeben sein – jedoch nicht bei lediglich bestehender Ungewissheit.
Das Gericht wies den Schadensersatzanspruch zurück, da kein spezifischer immaterieller Schaden nachgewiesen wurde, obwohl ein potenzieller Verstoß gegen Art. 15 DSGVO gegeben war.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren gestoppt, um eine Klärung durch den EuGH zur Auslegung von Art. 82 DSGVO abzuwarten.
Der EuGH wird darüber entscheiden, ob eine Verletzung des Auskunftsrechts oder die Ungewissheit über die Datenverarbeitung als ersatzfähiger immaterieller Schaden betrachtet werden kann.
Die Entscheidung kann tiefgreifende Auswirkungen auf Haftungsrisiken im Bewerbungsverfahren haben. Ich als Arbeitgeber muss die DSGVO-Pflichten künftig noch gewissenhafter beachten, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

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