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Der nachvertragliche Provisionsanspruch und der Ausgleichanspruch des Handelsvertreters

Fachbeitrag im Handelsvertreterrecht

Der nachvertragliche Provisionsanspruch und der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Das Outsourcing des eigenen Vertriebs an selbständige Handelsvertreter ist eine häufig gewählte Methode von Unternehmen, insbesondere von jungen Unternehmen und Start-ups, um ihren Vertrieb aufzubauen. Allerdings gibt es in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten. Viele Unternehmen und selbständige Vertriebler sind sich nicht bewusst, dass dem Handelsvertreter bzw. Vertriebler auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung per Gesetz Ansprüche in beachtlicher Höhe zustehen können.

Der nachvertragliche Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB

  • Nach Beendigung seines Geschäftsverhältnisses kann der Handelsvertreter einen nachvertraglichen Provisionsanspruch geltend machen, wenn er ein Geschäft für den Unternehmer vermittelt, eingeleitet oder vorbereitet hat, und der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.

  • Der nachvertragliche Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB kann vom Unternehmer nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB

  • Der Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den Ausgleichsanspruch geltend machen.

  • Der Ausgleichsanspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder qualitativ beschränkt werden. Auch eine Aufhebungsvereinbarung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses schließt den Anspruch nicht aus. Der Ausgleichsanspruch kann auch nicht teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und ist somit unabdingbar.

  • Die Vertragsparteien können bei oder nach Vertragsbeendigung Vereinbarungen über die Zahlung und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs treffen

  • Handelsvertreter, die hauptberuflich mehrere Jahre für ein Unternehmen tätig waren, sollten sich am Ende der Zusammenarbeit nicht in ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis nach § 92b HGB abwälzen lassen, da sonst der Ausgleichsanspruch entfällt.

Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch

1. Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein:

Eine Kündigung durch den Handelsvertreter begründet selbst keinen Ausgleichsanspruch, es sei denn, die Kündigung wurde vom Unternehmer veranlasst. Bei Kündigung durch den Unternehmer hat der Handelsvertreter ausnahmsweise keinen Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs besteht auch bei einer sogenannten „Nachfolgeklausel“

2. Erhebliche Vorteile für den Unternehmer nach Vertragsbeendigung:

Unter erheblichen Vorteilen sind neu geworbene Kunden und der Aufbau gefestigter Geschäftsverbindungen mit Mehrfachkunden zum Unternehmer zu verstehen

3. Billigkeit des Ausgleichsanspruchs:

Bei der Billigkeitsprüfung werden alle Umstände des Handelsvertreterverhältnisses einschließlich der Gründe für seine Beendigung und die dem Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste berücksichtigt

4. Rechtliche Beratung zum Handelsvertreterrecht

Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an mich wenden. Wir bieten sowohl Unternehmen als auch Handelsvertretern/Vertrieblern rechtliche Beratung zu allen Fragen des Handelsvertreterrechts an.

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