Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, will sicherstellen, dass es im Todesfall in verlässliche Hände kommt. Viele setzen bei der Nachfolgeplanung ausschließlich auf ein Testament. Das reicht nicht aus. Bei Gesellschaftsanteilen entscheidet zunächst der Gesellschaftsvertrag, wer nachfolgen darf. Passen Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung nicht zusammen, kann die beabsichtigte Nachfolge misslingen.
Die Ursache liegt in der Rangfolge des Gesellschaftsrechts. Regelt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge, haben diese Bestimmungen Vorrang vor einer davon abweichenden Anordnung im Testament. Ein Erbe, der laut Testament das Unternehmen weiterführen soll, kann übergangen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ihn nicht als Nachfolger vorsieht. Umgekehrt können unerwünschte Personen in die Gesellschaft nachrücken.
Dieser Text erläutert, wie Gesellschaftsvertrag, Testament und Erbrecht ineinandergreifen, welche Nachfolgeklauseln existieren und wie sich typische Fehler bei der Nachfolgeplanung umgehen lassen. Eine abgestimmte Gestaltung schützt das Unternehmen ebenso wie die Familie. Sie verhindert, dass im Erbfall Unklarheit über die Führung entsteht, und bewahrt den Betrieb vor entscheidungsunfähigen Strukturen.
Nach § 1922 BGB geht das Vermögen eines Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erben über. Bei Gesellschaftsanteilen greift dieser Grundsatz allerdings nur eingeschränkt. Ob und in welcher Form ein Anteil vererbt werden kann, bestimmt sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag sowie der Rechtsform der Gesellschaft.
Dabei hat der Gesellschaftsvertrag Vorrang vor abweichenden testamentarischen Anordnungen. Bestimmt er, dass die Gesellschaft beim Ableben eines Gesellschafters ohne Beteiligung der Erben weitergeführt wird, steht diesen lediglich ein Abfindungsanspruch zu, nicht jedoch die Gesellschafterstellung. Eine testamentarische Verfügung, die den Anteil einer bestimmten Person zuweisen soll, bleibt in diesem Fall wirkungslos, soweit der Gesellschaftsvertrag entgegensteht.
Aus diesem Grund ist die richtige Prüfungsreihenfolge maßgeblich. Zunächst muss geklärt werden, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, bevor darauf aufbauend die erbrechtliche Gestaltung entwickelt werden kann. Wer diese Reihenfolge vertauscht, schafft Regelungen, die rechtlich nicht umsetzbar sind und im Erbfall zu langwierigen Konflikten führen können.
Die Tragweite des Gesellschaftsvertrags variiert je nach Rechtsform. Bei Personengesellschaften kann er die Vererbbarkeit des Anteils einschränken oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränken. Bei der GmbH ist der Geschäftsanteil zwar im Grundsatz vererblich, doch kann der Gesellschaftsvertrag den Übergang durch Einziehungs- oder Abtretungsklauseln steuern. In jedem Fall gilt: Eine zuverlässige Nachfolgeplanung ist ohne Prüfung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich.
Der Gesellschaftsvertrag legt bei Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR fest, welche Folgen der Tod eines Gesellschafters nach sich zieht. Fehlt eine besondere Regelung, scheidet der verstorbene Gesellschafter üblicherweise aus, während die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft weiterführen und die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch erhalten. Diese Fortsetzungsklausel sichert zwar das Fortbestehen der Gesellschaft, verleiht den Erben jedoch keine Gesellschafterrechte.
Soll ein Erbe hingegen die Gesellschafterstellung übernehmen, bedarf es einer Nachfolgeklausel. Die einfache Nachfolgeklausel ermöglicht allen Erben den Eintritt in die Gesellschaft entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote. Die qualifizierte Nachfolgeklausel sieht dagegen vor, dass ausschließlich eine bestimmte, im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Person nachfolgt, beispielsweise ein Kind mit unternehmerischen Fähigkeiten.
Als weitere Gestaltungsoption kommt die Eintrittsklausel in Betracht. Diese gewährt einer bestimmten Person das Recht, durch eigene Erklärung Gesellschafter zu werden. Im Unterschied zur Nachfolgeklausel entfaltet sie ihre Wirkung nicht unmittelbar kraft Erbrechts, sondern auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Die Wahl der geeigneten Klausel richtet sich nach den familiären Zielsetzungen, der Anzahl potenzieller Nachfolger und der gesellschaftsrechtlichen Struktur.
Eine Besonderheit stellt bei Personengesellschaften die Sondererbfolge dar. Folgt aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel nur ein einzelner Erbe nach, geht die Beteiligung direkt auf ihn über, ohne Teil der Erbengemeinschaft zu werden. Die anderen Miterben erhalten einen wertmäßigen Ausgleich aus dem übrigen Nachlass. Diese Gestaltung verhindert, dass mehrere Personen gemeinschaftlich über die Beteiligung verfügen müssen, erfordert jedoch eine präzise Abstimmung mit den Erbquoten.
Bei einer GmbH unterscheidet sich die Rechtslage grundlegend von der bei Personengesellschaften. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG kann der Geschäftsanteil frei vererbt werden. Er wird Teil des Nachlasses und geht auf die Erben über. Existieren mehrere Erben, steht ihnen der Anteil gemäß § 18 GmbHG gemeinschaftlich zu. Die Ausübung ihrer Rechte ist nur gemeinsam möglich, was in der Praxis häufig zu Blockaden innerhalb der Gesellschafterversammlung führt.
Der Gesellschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, diese Konsequenz zu steuern. Oft finden sich Einziehungsklauseln nach § 34 GmbHG, die der Gesellschaft gestatten, den Anteil eines verstorbenen Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung einzuziehen. Eine weitere Option besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag die Erben zur Abtretung des Anteils an einen festgelegten Nachfolger oder an die Gesellschaft selbst verpflichtet.
Fehlen derartige Bestimmungen, können nicht gewünschte Erben die Gesellschafterstellung erlangen und Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH nehmen. Insbesondere bei Familienunternehmen empfiehlt es sich daher, im Gesellschaftsvertrag präzise Vorkehrungen für den Todesfall zu schaffen und diese mit der erbrechtlichen Gestaltung abzustimmen.
Im Anschluss an den Erbfall muss außerdem die Gesellschafterliste aktualisiert werden. Erst mit der Eintragung in der beim Handelsregister hinterlegten Liste gilt eine Person nach § 16 GmbHG gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann ihre Rechte geltend machen. Bis zur Aktualisierung der Liste kann Unklarheit hinsichtlich der Stimm- und Gewinnbezugsrechte entstehen. Eine eindeutige vertragliche Gestaltung und eine zeitnahe Korrektur der Liste wirken Konflikten entgegen.
Eine qualifizierte Nachfolgeklausel kann ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn die im Gesellschaftsvertrag benannte Person tatsächlich zum Erben wird. Wurde der vorgesehene Nachfolger testamentarisch nicht als Erbe eingesetzt, scheidet ein Übergang des Anteils auf diese Person aus. Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung müssen daher inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
Für die erbrechtliche Gestaltung stehen das Testament und der Erbvertrag als Instrumente zur Verfügung. Ein Testament lässt sich gemäß § 2247 BGB entweder eigenhändig oder notariell errichten und kann grundsätzlich frei widerrufen werden. Der Erbvertrag gemäß § 2274 BGB entfaltet eine stärkere Bindungswirkung für den Erblasser und bietet sich an, wenn Nachfolgeregelungen verbindlich festgeschrieben werden sollen. Ehegatten haben darüber hinaus die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Entscheidend ist, dass Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse so gefasst werden, dass sie mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen. Widersprüche zwischen diesen beiden Ebenen können zu Auslegungskonflikten führen und im ungünstigsten Fall bewirken, dass die beabsichtigte Nachfolge scheitert.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten ist besondere Sorgfalt geboten. Wechselbezügliche Verfügungen entwickeln nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten eine Bindungswirkung, die nachträgliche Änderungen erheblich erschwert. Verändert sich die unternehmerische Lage, kann eine bereits getroffene Regelung nicht mehr ohne Weiteres an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags angeglichen werden. Wer sich Spielraum für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge bewahren will, sollte diese Bindungswirkung bereits bei der ursprünglichen Planung berücksichtigen.
Selbst bei Übereinstimmung von Gesellschaftsvertrag und Testament verbleiben finanzielle Gefahren. Nahen Familienangehörigen, die nicht bedacht wurden, steht nach § 2303 BGB ein Pflichtteilsrecht zu. Dieser Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet und kann die Gesellschaft in Schwierigkeiten bringen, falls die erforderlichen liquiden Mittel fehlen oder eine Verwertung von Beteiligungen notwendig wird.
Vergleichbare Wirkung entfalten Ausgleichsansprüche von Erben, die aus der Gesellschaft ausscheiden. Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen mit erheblichen Abfindungsbeträgen, droht durch den Kapitalabfluss eine Gefährdung der Gesellschaft. Auf der anderen Seite können gänzlich ausgeschlossene oder deutlich zu niedrig angesetzte Abfindungen rechtlich unwirksam sein und Konflikte nach sich ziehen. Eine angemessene Abfindungsvereinbarung bildet deshalb einen wesentlichen Bestandteil der Nachfolgegestaltung.
Empfehlenswert ist eine frühzeitige Ermittlung und Absicherung dieser Ansprüche, beispielsweise mittels angepasster Abfindungsbestimmungen, vertraglicher Pflichtteilsverzichte oder einer umsichtigen Liquiditätsvorsorge. Damit lässt sich vermeiden, dass die Nachfolgeregelung zu einer finanziellen Überlastung der Gesellschaft führt.
Ergänzend ist die Pflichtteilsergänzung zu beachten. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, wie etwa die vorgezogene Anteilsübertragung, können gemäß § 2325 BGB Ergänzungsansprüche begründen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren lediglich schrittweise verringert werden. Ebenso konfliktträchtig ist die Unternehmensbewertung, weil der ermittelte Beteiligungswert unmittelbar die Höhe von Pflichtteil und Abfindung bestimmt. Eine rechtzeitige Gestaltung und entsprechende Dokumentation verschaffen hier Rechtssicherheit. Ratsam ist darüber hinaus die Festschreibung einer transparenten Bewertungsmethode bereits im Gesellschaftsvertrag, um künftige Auseinandersetzungen über die Anteilsbewertung auszuschließen.
Die Nachfolge muss nicht zwingend erst mit dem Tod eintreten. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gibt der Inhaber Anteile bereits zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation weiter. Dies verschafft Rechtssicherheit, erlaubt eine stufenweise Heranführung des Nachfolgers und vermag Pflichtteilslasten sowie steuerliche Belastungen zu verringern.
Derartige Übertragungen können mit Schutzmaßnahmen ausgestattet werden, beispielsweise mit einem Nießbrauch, mit vorbehaltenen Stimmrechten oder mit Rückforderungsrechten für den Fall, dass der Nachfolger vor dem Übergeber verstirbt oder den Betrieb nicht weiterführt. Auf diese Weise sichert sich der Übergebende Kontrolle und Absicherung, während die Nachfolge bereits vollzogen wird.
Auch in diesem Fall ist die Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag unerlässlich. Sieht dieser Zustimmungsvorbehalte oder Vinkulierungen bei der Übertragung von Anteilen vor, sind diese zu berücksichtigen. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Übertragung oder die Notwendigkeit einer Zustimmung der Mitgesellschafter.
Stirbt ein Mensch, fällt sein Vermögen gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Erben. Bei Gesellschaftsanteilen greift dieser Grundsatz allerdings nur begrenzt. Ob und auf welche Weise sich ein Anteil vererben lässt, bestimmt sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag sowie der Rechtsform der Gesellschaft.
Dabei hat der Gesellschaftsvertrag Vorrang vor einer davon abweichenden testamentarischen Regelung. Bestimmt er, dass im Todesfall eines Gesellschafters die Gesellschaft ohne Beteiligung der Erben weitergeführt wird, steht diesen lediglich eine Abfindung zu, nicht aber die Gesellschafterstellung. Ein Testament, das den Anteil einer bestimmten Person zuordnet, geht ins Leere, sofern der Gesellschaftsvertrag dem widerspricht.
Daher kommt es auf die richtige Prüfungsreihenfolge an. Zuerst muss geklärt werden, was der Gesellschaftsvertrag erlaubt, und erst im Anschluss kann die erbrechtliche Ausgestaltung vorgenommen werden. Wer diese Abfolge vertauscht, riskiert Regelungen, die sich rechtlich nicht umsetzen lassen und im Todesfall zu anhaltenden Streitigkeiten führen.
Die Wirkungskraft des Gesellschaftsvertrags variiert je nach Rechtsform. Bei Personengesellschaften lässt sich die Vererbbarkeit des Anteils einschränken oder auf bestimmte Personen beschränken. Bei der GmbH ist der Anteil zwar im Ausgangspunkt vererblich, doch kann der Gesellschaftsvertrag den Übergang durch Einziehungs- oder Abtretungsklauseln steuern. In jedem Fall gilt: Ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags lässt sich die Nachfolge nicht sicher gestalten.