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Rechtmäßige Kündigung wegen Verstoß gegen Kleiderordnung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Rechtmäßige Kündigung: Als Arbeitgeber war es mein Recht, das Tragen roter Hosen vorzuschreiben.

Arbeitgeber sind befugt, die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeiter zu bestimmen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Mai 2024 entschieden hat. Angestellte, die diese Vorgaben missachten, riskieren eine Kündigung. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Beachtung unternehmensinterner Kleidervorschriften.

In Kürze: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers leitet sich aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab.

  • Es berechtigt Arbeitgeber dazu, bestimmte Aspekte der Arbeitsausführung festzulegen.

  • Hierzu gehören der Ort, die Zeit, der Inhalt der Arbeit sowie das Verhalten am Arbeitsplatz, einschließlich der Arbeitskleidung.

  • Bei der Ausübung des Weisungsrechts müssen jedoch die Interessen beider Parteien in Einklang gebracht werden.

    • Die Begrenzungen dieses Rechts werden insbesondere durch die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt.

    • Arbeitnehmer sind verpflichtet, ausschließlich rechtmäßige Anweisungen zu befolgen.

  • Diese Regelungen gewährleisten, dass die Rechte der Arbeitnehmer geschützt bleiben, während Arbeitgeber ihre organisatorischen Anforderungen umsetzen können.

Der Sachverhalt: Soll es eine rote oder schwarze Hose sein? Der Geschmack spielt dabei keine Rolle.

  • Ein langjähriger Mitarbeiter eines Industriebetriebs wurde zum 29. Februar 2024 fristgerecht entlassen, da er wiederholt gegen die betriebliche Kleiderordnung verstieß.

  • Seit seiner Einstellung im Jahr 2014 arbeitete der Betroffene im Produktionsbereich, wo laut Unternehmensvorgaben rote Arbeitsschutzhosen, die vom Unternehmen gestellt werden, verpflichtend sind.

  • Trotz zweier Abmahnungen im November 2023 weigerte sich der Mitarbeiter weiterhin, die vorgeschriebene rote Hose zu tragen, und entschied sich stattdessen für eine schwarze Hose.

  • Nach seiner Kündigung reichte der Mann eine Kündigungsschutzklage ein, die jedoch erfolglos blieb. Sowohl das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 15. März 2024 – 1 Ca 1749/23) als auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Mai 2024 – 3 SLa 224/24) bestätigten die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

  • Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt war, Rot als Farbe für die Arbeitshosen vorzuschreiben. Dabei wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der weniger bedeutenden Sozialsphäre als ausreichend berücksichtigt, sodass für die Weisung jegliche sachlichen Gründe ausreichten.

Begründung des Arbeitgebers: Erhaltung der Corporate Identity und Sicherstellung des Arbeitsschutzes

  • Ich konnte das Gericht mit zwei zentralen Argumenten davon überzeugen, die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters zu rechtfertigen. Erstens war die Arbeitssicherheit ein entscheidender Faktor: Der Einsatz von Rot als Signalfarbe wurde als notwendig betrachtet, da der Mitarbeiter in Produktionsbereichen tätig war, in denen Gabelstapler verkehrten. Die rote Arbeitskleidung erhöhte somit erheblich die Sichtbarkeit der Beschäftigten und minimierte das Unfallrisiko.

  • Zweitens hob das Landesarbeitsgericht die Bedeutung der „Corporate Identity“ hervor, die durch einheitliche Arbeitskleidung in den Werkshallen gestärkt wird.

  • Der gekündigte Mitarbeiter konnte hingegen keine stichhaltigen Gründe für seine Weigerung vorbringen, die rote Arbeitshose zu tragen, die er zuvor jahrelang ohne Beschwerden getragen hatte. Seine ästhetischen Bedenken bezüglich der Hosenfarbe fanden bei den Richtern des LAG keine ausreichende Grundlage.

  • Nach wiederholten Abmahnungen und anhaltender Weigerung, den Anweisungen zu folgen, sah das Gericht das Interesse des Betriebs an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vorrangig an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024)

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