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Annahmeverzugslohn auch bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung nach fristloser Kündigung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Anspruch auf Annahmeverzugslohn trotz Ablehnung eines Prozessbeschäftigungsangebots nach fristloser Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht untersuchte die Frage, ob ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn eines Arbeitnehmers besteht, der sich weigert, nach einer fristlosen Kündigung aufgrund verhaltensbedingter Gründe weiterhin bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten.

Grundsätzlich gilt: Wenn sich herausstellt, dass eine Kündigung im Verlauf eines Kündigungsschutzprozesses unwirksam war, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, trotz fehlender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers den Annahmeverzugslohn zu zahlen (gemäß § 615 BGB). Um dieses Risiko zu minimieren, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens eine sogenannte Prozessbeschäftigung anbieten, durch das er seinen Annahmeverzug beenden kann. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot jedoch nicht an und verweigert die Arbeitsleistung, steht ihm normalerweise keine Vergütung für diesen Zeitraum zu.

Bei einer fristlosen Kündigung ist die Rechtslage anders: Eine solche Kündigung (gemäß § 626 BGB) ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Kündigungstermin unzumutbar macht. Ein Angebot des Arbeitgebers zur Prozessbeschäftigung und gleichzeitige Behauptungen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzbar sei, sind daher widersprüchlich (BAG, Urteil vom 29.3.2023 – 5 AZR 255/22). Dieses widersprüchliche Verhalten führt zu einer „tatsächlichen Vermutung“, dass das Angebot der Prozessbeschäftigung nicht ernst gemeint ist.

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung ablehnt, während des Kündigungsschutzverfahrens weiterhin für seinen Arbeitgeber zu arbeiten, indiziert dies allein nicht, dass er keine Arbeitsleistung erbringen will im Sinne des § 297 BGB. In diesem Fall wurde dem Kläger aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Kündigung eine Prozessbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber unzumutbar gemacht. Die Ablehnung dieses Angebots führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassener Verdienst angerechnet wird.

Das Bundesarbeitsgericht entschied daher, dass der Arbeitgeber im Annahmeverzug war und dem Kläger sein Entgelt zahlen musste.

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Streit im Büro-Mobile

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