Kontakt
Ihre Kanzlei TURGERLEGAL.
Adresse
Grugaplatz 2 (c/o Regus)
45131 Essen
45131 Essen
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 10:00 – 17:00
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 27.03.2025 (8 AZR 63/24) eine wichtige Frage zur Berücksichtigung virtueller Aktienoptionen bei der Karenzentschädigung geklärt. Diese Form der Vergütung kann zwar attraktiv sein, doch ihre rechtliche Einordnung ist entscheidend, insbesondere bei bestehenden Wettbewerbsverboten.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.10.2019 bei seinem Arbeitgeber tätig und bezog ein Jahresgehalt von 100.000 Euro. Zwischen den Parteien wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß den §§ 74 ff. HGB vereinbart. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger virtuelle Aktienoptionen, die keinen Anspruch auf Aktien, sondern auf eine Barauszahlung begründeten und über einen Zeitraum von vier Jahren „verdient“ werden mussten. Nach dem Börsengang im September 2021 übte der Kläger noch während seiner Anstellung die ersten Optionen aus. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2022. Danach setzte der Kläger die Ausübung weiterer Optionsrechte fort.
Der Kläger forderte, dass alle Zahlungen aus den virtuellen Aktienoptionen, auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht lehnten diese Forderung ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leistungen, die ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses aus einem Programm für virtuelle Aktienoptionen erhält, zu den zuletzt erhaltenen vertragsgemäßen Bezügen gemäß § 74 Abs. 2 HGB zählen. Diese Bezüge gelten als Entlohnung für die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit.
Für die Berechnung der Karenzentschädigung müssen diese Leistungen gemäß § 74b Abs. 2 HGB herangezogen werden. Hierbei wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre oder der Dauer der entsprechenden Vertragsklausel – im vorliegenden Fall waren es 33 Monate – berücksichtigt. Entscheidend ist, dass die Optionsrechte während des Arbeitsverhältnisses im definierten Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt wurden. Leistungen, die aus der Ausübung der Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultieren, fallen nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gemäß § 74 Abs. 2 HGB und sind daher bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.
Mo. – Fr. 10:00 – 17:00