Der Kläger, ein GmbH-Gesellschafter, fordert von der beklagten Geschäftsführerin (Bekl. zu 1) und der Gesellschaft (Bekl. zu 2), die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zu unterlassen.
Ursprünglich war der verstorbene Ehemann der Beklagten Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2. In seinem Testament bestimmte er, dass 80 % der Anteile an die Beklagte zu 1 und 20 % an den Kläger übergehen sollten. Nach dem Tod des Erblassers trat die Beklagte zu 1 dem Kläger 20 % der Geschäftsanteile ab. Später erklärte die Beklagte zu 1 sowohl die Anfechtung der Abtretung als auch des Testaments. Dennoch wurde die Gesellschafterliste gemäß den im Testament festgelegten Anteilen ins Handelsregister eingetragen.
Später wurde die Beklagte zu 2 zur Geschäftsführerin berufen. Als der Kläger die Beklagte zu 1 zwei Jahre später zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wegen angeblicher schwerwiegender Pflichtverletzungen aufforderte, äußerte diese Zweifel an seiner Gesellschafterstellung. Sie bezweifelte die Gültigkeit der Abtretung und behauptete, dass der Erblasser beim Einräumen des Vermächtnisses an den Kläger einem Motivirrtum unterlegen sei. Daher kündigte sie die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste an, auf der der Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sein sollte.
Der Kläger setzte sich erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die angekündigte Einreichung der „korrigierten“ Gesellschafterliste zur Wehr. Parallel dazu strebte er eine gleichlautende Verurteilung im Hauptverfahren an. In erster Instanz gab ihm das Landgericht Stade recht (Az. 8 O 53/20), und das Oberlandesgericht Celle (Az. 9 U 1/21) bestätigte dies in der Berufungsinstanz. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Gesellschafterliste, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist, nicht eingereicht wird. Er kann nicht nur die Gesellschaft als Ganzes, sondern auch den Geschäftsführer persönlich wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten in Anspruch nehmen. Denn die bisherige Gesellschafterliste war nicht falsch, und es kommt nicht auf die Wirksamkeit der Abtretung an, da kein Motivirrtum vorlag, der die Anfechtung des Testaments rechtfertigen würde.