Es herrscht oft der Irrtum, dass Arbeitnehmern nach einer Kündigung automatisch ein Recht auf Abfindung zusteht. Tatsächlich besteht jedoch grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung; solche Ansprüche sind die Ausnahme.
Ein möglicher Abfindungsanspruch kann sich aus speziellen tarifvertraglichen Regelungen oder einem Sozialplan ergeben. Eine weitere Ausnahme ist im § 1a des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt, nach dem Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten können. Dieses Angebot gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ein solcher Verzicht auf das Klagerecht im Austausch für eine Abfindung ist allerdings selten.
In den meisten Fällen erfolgt die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer gerichtlichen Einigung. Dies erfordert eine ausgeklügelte Strategie und exzellentes Verhandlungsgeschick. Trotzdem bleibt die Zahlung der Abfindung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bei einer Kündigung. Nach Erhalt einer Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Durch diese Klage strebt der Arbeitnehmer die Feststellung an, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und die Kündigung somit unwirksam ist.
Sollte sich im Laufe des Prozesses herausstellen, dass die Kündigung nicht haltbar ist, wäre der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Allerdings ist dies in der Praxis oft nicht realisierbar, da das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist zu sehr belastet ist und eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten kaum vorstellbar erscheint. Zudem müsste der Arbeitgeber die gesamten ausstehenden Löhne seit der Kündigung nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet hat, was finanziell sehr belastend sein kann.
Daher tendieren Arbeitgeber oft dazu, während des Prozesses eine Abfindung anzubieten. Dies dient dazu, sich von der Verpflichtung zu befreien, einen Kündigungsgrund gerichtlich nachzuweisen, und gleichzeitig das Risiko zu vermeiden, den sogenannten Verzugslohn für die Monate nachzahlen zu müssen, in denen der Arbeitnehmer nicht tätig war. Hier sind Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick gefragt, um die bestmögliche Abfindung auszuhandeln. Oft sind auch Arbeitnehmer einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgeneigt, da die Aussichten auf eine vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit nach einer einmal ausgesprochenen Kündigung und einem möglichen Gerichtsprozess gering sind.