Die Haftung des Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung seiner spezifischen Aufgaben als Organwalter. Dies gilt auch für die Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft nach § 93 AktG. Entsprechendes kann also auch für die Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG gelten, der dem § 93 AktG nachgebildet ist.
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Haftungsgründen kann erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben. Es bestehen Unterschiede beim Sorgfaltsmaßstab und der Beweislastverteilung. Während für die Haftung nach allgemeinen Regeln die Einhaltung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ erforderlich ist, gilt für die organschaftliche Haftung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Darüber hinaus trägt der Geschäftsführer bei der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB nur die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, während er sich bei einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch hinsichtlich der Pflichtverletzung entlasten muss.
Interessanterweise hat das OLG Zweibrücken in diesem Fall auch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf die Verletzung einer nicht organspezifischen Pflicht des Geschäftsführers angewandt. Die Geschäftsführerin wurde nicht zur Zahlung des entstandenen Schadens verpflichtet, obwohl sie sich leicht fahrlässig verhalten hatte. Der innerbetriebliche Schadensausgleich ist eine arbeitsrechtliche Haftungsmilderung, die von der Rechtsprechung für betrieblich veranlasste Tätigkeiten von Arbeitnehmern entwickelt wurde. Bei nur leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Ob diese Grundsätze auch auf Geschäftsführer oder Vorstände übertragbar sind, wird in der Literatur diskutiert. Die vorherrschende Ansicht lehnt dies ab. Das OLG Zweibrücken möchte jedoch die arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierung im Einzelfall auch auf Geschäftsführer anwenden. Eine Übertragung kommt umso mehr in Betracht, je stärker der Geschäftsführer in seinem Handeln, zum Beispiel als Geschäftsführer einer konzernabhängigen GmbH, gebunden ist. Da keine Revision eingelegt wurde, wird es in dieser Rechtssache keine klärende höchstrichterliche Entscheidung geben.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der Geschäftsführerhaftung und sollte zum Anlass genommen werden, die D&O-Versicherung von Geschäftsführern genauer zu betrachten. In der Regel wird der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung so gestaltet, dass nur solche Pflichtverletzungen abgedeckt sind, die aufgrund der Organtätigkeit entstehen. Dies bedeutet, dass ein Geschäftsführer, dessen Pflichtverletzung nicht als Organtätigkeit eingestuft wird, möglicherweise nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird. Die individuelle Einordnung könnte daher zu Problemen bei der Leistungspflicht des Versicherers führen.