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Kündigungsschutz Elternzeit: Schutz vor jedem Abschnitt neu

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kündigungsschutz Elternzeit: Schutz vor jedem neuen Abschnitt

Eine Kündigung unmittelbar vor dem geplanten Beginn der Elternzeit kommt für Beschäftigte meist völlig überraschend, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Elternzeit bereits genehmigt hatte. Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit bereits vor deren Beginn wirksam wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat diesen Schutz nun deutlich ausgeweitet, vor allem in Fällen, in denen die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt wird.

Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung und zeigt auf, worauf es rechtlich ankommt.

Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit: Das legt § 18 BEEG fest

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sollen dadurch ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Diesen Grundsatz sichert das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) durch einen besonderen Kündigungsschutz. Für jedes Kind steht Eltern insgesamt eine Elternzeit von drei Jahren zu, deren Aufteilung untereinander ihnen grundsätzlich freisteht. In dieser Phase genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Schutz.

Dieser Schutz findet seine gesetzliche Grundlage in § 18 BEEG. Die Norm untersagt dem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit. Verstößt eine Kündigung gegen dieses Verbot, ist sie gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 18 BEEG nichtig. Die Unwirksamkeit tritt automatisch ein, ohne dass sich der Arbeitnehmer dagegen zur Wehr setzen muss. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung im Vorfeld für zulässig erklären.

Dieser Schutz geht weiter als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Seine Anwendung hängt weder von der Betriebsgröße noch von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab, sondern ausschließlich vom Verlangen nach Elternzeit. Genau diesen umfassenden Schutzumfang hat das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung nochmals unterstrichen.

Erhalten Sie während oder unmittelbar vor der geplanten Elternzeit eine Kündigung, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung, da diese häufig unwirksam ist.

Vorwirkender Kündigungsschutz Elternzeit: Ab wann der Schutz vor dem ersten Tag einsetzt

Der besondere Schutz setzt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit ein. Das Gesetz verlegt den Schutz zeitlich nach vorne, was als sogenannte Vorwirkung bezeichnet wird. Sobald ein Arbeitnehmer Elternzeit beantragt, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig, frühestens jedoch acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit.

Maßgeblich ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wird. Stellt ein Arbeitnehmer den Antrag mehr als acht Wochen vor dem geplanten Beginn, tritt der Schutz nicht unmittelbar ein, sondern erst mit Ablauf der Acht-Wochen-Frist. Erfolgt der Antrag innerhalb dieser Frist, entfaltet der Schutz seine Wirkung mit dem Zugang des Verlangens.

Diese Vorwirkung verfolgt einen eindeutigen Zweck: Der Arbeitgeber soll nicht unmittelbar vor Beginn der Elternzeit kündigen und dadurch den eigentlichen Schutz während der Elternzeit umgehen können. Würde man dem Arbeitgeber gestatten, das Arbeitsverhältnis kurz vor dem ersten Tag der Elternzeit zu beenden, würde der in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelte Schutz während der Elternzeit weitgehend ins Leere laufen. Auf genau diese Argumentation hat sich das Gericht gestützt.

Verteilte Elternzeit: Schutz vor Kündigung entsteht bei jedem Zeitabschnitt erneut

Grundsätzlich steht es jedem Elternteil frei, die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. Viele Eltern machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, beispielsweise um Phasen vollständiger Elternzeit mit Phasen der Teilzeittätigkeit zu verbinden oder um die Kinderbetreuung flexibel untereinander aufzuteilen.

Lange Zeit bestand Unklarheit darüber, wie sich der vorwirkende Kündigungsschutz bei einer solchen Aufteilung der Elternzeit verhält. Die entscheidende Frage war: Entfaltet die Acht-Wochen-Vorwirkung ihre Wirkung ausschließlich vor dem ersten Abschnitt, oder tritt sie vor jedem weiteren Abschnitt erneut in Kraft? Diese Frage hat für Arbeitnehmer große praktische Bedeutung, da zwischen den einzelnen Abschnitten Zeiträume liegen können, in denen überhaupt keine Elternzeit besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage unmissverständlich geklärt: Der vorwirkende Kündigungsschutz entfaltet seine Wirkung bei jedem einzelnen Elternzeitverlangen. Vor jedem Abschnitt beginnt der Schutz von Neuem, selbst wenn der Arbeitnehmer sämtliche Zeitabschnitte durch ein einziges Schreiben geltend gemacht hat. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der eingereichten Schreiben, sondern die Anzahl der Abschnitte, für die Elternzeit beansprucht wird.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies einen umfassenden Schutz rund um jeden einzelnen geplanten Elternzeitabschnitt. Falls Sie Ihre Elternzeit in mehreren Phasen gestalten möchten, empfiehlt es sich, die konkreten Zeiträume und Fristen rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Schutz tatsächlich wirksam ist.

Das Urteil des BAG vom 18.06.2026 (Az. 2 AZR 213/25): Sachverhalt und Entscheidungsinhalt

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Vater seit dem 1. Juli 2024 bei seiner Arbeitgeberin tätig war. Am 23. Juli 2024 stellte er einen Antrag auf Elternzeit für vier unterschiedliche Zeitabschnitte im Zeitraum vom 11. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027. Für den zweiten dieser Abschnitte, der vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 laufen sollte, beantragte er darüber hinaus eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin genehmigte sowohl die Elternzeit als auch die gewünschte Teilzeitbeschäftigung.

Kurze Zeit darauf sprach sie jedoch nach Beteiligung des Personalrats eine ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2024 aus, hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Zu diesem Zeitpunkt nahm der Arbeitnehmer gerade keinen Elternzeitabschnitt in Anspruch. Der Vater wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und machte den vorwirkenden Kündigungsschutz geltend, da er Elternzeit auch mit Wirkung ab dem 11. November 2024 beantragt hatte.

Das Arbeitsgericht Münster (Urt. v. 28.03.2025, Az. 4 Ca 1549/24) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 05.11.2025, Az. 11 SLa 394/25) entschieden beide zugunsten des Arbeitnehmers. Die von der Arbeitgeberin eingelegte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25) wurde zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG fest. Der Wortlaut der Norm, der auf den Zeitpunkt abstellt, ab dem Elternzeit beansprucht wird, führe dazu, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem einzelnen Elternzeitverlangen greife. Weil der Arbeitnehmer Elternzeit mit Beginn am 11. November 2024 verlangt hatte, stand er bereits innerhalb der Acht-Wochen-Frist vor diesem Abschnitt unter Kündigungsschutz, auch wenn die Kündigung in einen Zeitraum ohne aktuelle Elternzeit fiel.

Kein Ausschluss in der Probezeit: Kündigungsschutz trotz Wartefrist

Ein in der Praxis besonders relevanter Aspekt der Entscheidung betrifft die Probezeit. Der Arbeitnehmer stand erst seit dem 1. Juli 2024 im Beschäftigungsverhältnis und befand sich somit noch in der Anfangsphase seines Arbeitsverhältnisses. Trotzdem konnte er sich auf den besonderen Kündigungsschutz stützen.

Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich: Die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befand, spielt keine Rolle. Das BEEG kennt für den besonderen Kündigungsschutz keine Ausnahmen, auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG entfaltet zwar erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung seine Wirkung. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht jedoch davon losgelöst und gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Für Beschäftigte in den ersten Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses stellt dies eine wesentliche Information dar. Wer in dieser Phase Elternzeit beantragt, genießt beim Kündigungsschutz in der Elternzeit den gleichen Schutz wie ein langjährig Beschäftigter. Arbeitgeber können sich ihrerseits nicht darauf stützen, eine Kündigung allein aufgrund der laufenden Probezeit ohne Weiteres wirksam aussprechen zu können.

Gerade während der Probezeit ist die Rechtslage häufig unklar. Lassen Sie eine Kündigung, die zeitlich im Zusammenhang mit einem Elternzeitverlangen ausgesprochen wurde, deshalb unverzüglich rechtlich überprüfen.

Wann ist anwaltliche Beratung zum Kündigungsschutz in der Elternzeit sinnvoll?

Die rechtlichen Regelungen zu Elternzeit und Kündigungsschutz sind vielschichtig, und bereits geringfügige Versäumnisse können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss üblicherweise innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 Satz 1 KSchG). Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, wird die Kündigung im Regelfall als rechtswirksam behandelt, auch wenn sie tatsächlich gegen das BEEG verstoßen haben sollte.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn eine Kündigung unmittelbar vor oder während einer beabsichtigten oder bereits laufenden Elternzeit ausgesprochen wird, wenn die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt wurde, oder wenn Zweifel bestehen, ob der Antrag fristgerecht und in der erforderlichen Form eingereicht wurde. Auch das Zusammentreffen von Elternzeit, Teilzeitwunsch und Probezeit führt wiederholt zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wie der behandelte Fall verdeutlicht.

Eine rechtliche Prüfung bringt Klarheit darüber, ob die Vorwirkung des § 18 BEEG zur Anwendung kommt, ob die Acht-Wochen-Frist gewahrt wurde und ob die Kündigung unter Umständen nichtig sein könnte. Sie bewahrt überdies davor, durch Versäumung der Frist bestehende Rechte einzubüßen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten und planen Elternzeit oder haben diese bereits beantragt, sollten Sie unverzüglich rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, denn die Klagefrist von drei Wochen verstreicht zügig.

Zusammenfassung: Kündigungsschutz greift vor allen Elternzeitabschnitten

Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz bei in mehrere Zeiträume aufgeteilter Elternzeit erheblich ausgeweitet. Beantragt ein Arbeitnehmer Elternzeit für verschiedene Abschnitte, tritt der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen dieser Abschnitte erneut in Kraft, selbst wenn sämtliche Abschnitte in nur einem Schreiben geltend gemacht wurden. Entscheidend ist ausschließlich der jeweilige Zeitpunkt, ab dem Elternzeit beansprucht wird.

Gleichfalls ohne Bedeutung ist die Frage, ob der Arbeitnehmer sich noch innerhalb der Probezeit befindet. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG sieht in diesem Zusammenhang keine Wartezeit vor. Für Arbeitnehmer ergibt sich daraus ein höheres Maß an Sicherheit bei der flexiblen Ausgestaltung ihrer Elternzeit. Für Arbeitgeber folgt daraus die Notwendigkeit, eine Kündigung im Umfeld geplanter Elternzeitabschnitte genau zu überprüfen, um keine nichtige Kündigung zu erklären.

Eine Kündigung, die mit der Elternzeit in Zusammenhang steht, lässt sich häufig erfolgreich anfechten. Lassen Sie Ihren konkreten Fall arbeitsrechtlich einschätzen und klären Sie ab, welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen gegen eine Kündigung zur Verfügung stehen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Gemäß § 18 BEEG ist dem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit untersagt. Verstößt eine Kündigung gegen dieses Verbot, ist sie nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 BEEG nichtig. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, eine Kündigung im Vorfeld für zulässig zu erklären.

Ja. Es besteht eine Vorwirkung: Ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit beantragt wird, ist eine Kündigung unzulässig, jedoch frühestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG). Erfolgt die Antragstellung innerhalb dieser Acht-Wochen-Frist, tritt der Schutz mit Zugang des Antrags in Kraft.

Ja. Laut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts greift der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut, für den Elternzeit beantragt wurde, selbst dann, wenn sämtliche Abschnitte mit nur einem Schreiben verlangt wurden.

Nein. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Anträge, sondern für wie viele Zeitabschnitte Elternzeit beantragt wird. Vor jedem einzelnen Abschnitt greift der vorwirkende Schutz von Neuem.

Ja, vorausgesetzt für einen zukünftigen Abschnitt wurde bereits Elternzeit beantragt und die Kündigung erfolgt innerhalb der Acht-Wochen-Frist vor Beginn dieses Abschnitts. In dem entschiedenen Fall bestand Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, obwohl die Kündigung in einen Zeitraum ohne bestehende Elternzeit ausgesprochen wurde.

Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt unmittelbar mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und setzt keine Wartezeit voraus. Im Gegensatz zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, der erst nach sechsmonatiger Beschäftigung einsetzt, ist die Probezeit hier ohne Bedeutung.

Nach § 134 BGB ist sie nichtig und entwickelt von Anfang an keine rechtliche Wirkung. Dennoch ist es ratsam, nicht ausschließlich darauf zu vertrauen, weil die Einhaltung der Klagefrist zur Sicherung der Rechte erforderlich ist.

Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn ein Verstoß gegen das BEEG vorliegt.

Für jedes Kind steht Eltern insgesamt eine dreijährige Elternzeit zu. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ist eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte grundsätzlich zulässig, beispielsweise zur Kombination von vollständiger Elternzeit mit Teilzeitarbeitsphasen.

Besonders dann, wenn Ihnen eine Kündigung unmittelbar vor oder während einer beabsichtigten oder bereits laufenden Elternzeit zugestellt wird, wenn Sie Ihre Elternzeit auf verschiedene Zeitabschnitte verteilt haben oder wenn Zweifel bestehen, ob Ihr Antrag fristgemäß und in der erforderlichen Form eingereicht wurde. Eine rechtliche Überprüfung stellt fest, ob die Schutzwirkung im Vorfeld einsetzt und die Kündigung ohne Rechtswirkung ist, und wahrt zudem die maßgebliche Klagefrist.

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