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Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Rechtsstreit über den Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung: Neueste Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm

Am 23.01.2024 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 6 Sa 1030/23) ein grundlegendes Urteil zur Fortführung der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gefällt.

In diesem Rechtsstreit wurde die Frage geklärt, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin behalten kann. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der arbeitsrechtlichen Praxis haben.

Sachverhalt: Streitfall bezüglich der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.

Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und habe zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto/Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichnete ich einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt jedoch keine Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte mir jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag ergänzt, sodass ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. Die Vereinbarung sah vor, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern die betrieblichen Regelungen dies zuließen. Mit Beendigung meiner Tätigkeit sollte die Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu widerrufen.

Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung erfolgte. Der Dienstwagen wurde mir weiterhin zur Verfügung gestellt. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.

Ich erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.

Entscheidungsgründe im Rechtsstreit bezüglich der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zu meinen Gunsten, dass die Beklagte mir über den 31.12.2023 hinaus einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, betrachtete das LAG Hamm meinen Anspruch als nicht erloschen. Die Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts und somit solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.

Ein Anspruch auf den Dienstwagen würde nur bei einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung oder einem wirksamen Widerrufsvorbehalt entfallen. Das LAG Hamm stellte fest, dass mein Anspruch nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen ist. Die maßgebliche Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und somit unwirksam. Es blieb unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet wird und welche Reisen berücksichtigt werden sollen.

Auch die Widerrufsklausel wurde von dem Gericht als unwirksam erachtet. Diese erlaubte der Beklagten, den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, die für mich nicht zumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel gestattete den Widerruf aus organisatorischen Gründen, wie Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Jedoch rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung.

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein.

Daher entschied das LAG Hamm zu meinen Gunsten und bestätigte meinen Anspruch auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung.

Hinweise für die Praxis: Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung

Vertragliche Regelungen zur Überlassung von Dienstwagen, auch für die private Nutzung, sind häufig Anlass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm macht deutlich, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Als Arbeitgeber sollte ich daher besonders sorgfältig bei der Formulierung solcher Klauseln vorgehen.

Es ist ratsam, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung auch für die Privatnutzung zu vereinbaren. Dabei muss ich darauf achten, dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Überlassung des Dienstwagens im laufenden Arbeitsverhältnis widerrufen zu können, klar und rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts genügen.

Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin streng angewendet werden. Ich sollte daher Transparenz und Klarheit in meinen Vertragsklauseln sicherstellen, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.

Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich der Nutzung des Dienstwagens? Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stehe Ihnen gerne zur Seite!

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