In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.
Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und habe zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto/Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichnete ich einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt jedoch keine Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte mir jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.
Im Jahr 2021 wurde der Vertrag ergänzt, sodass ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. Die Vereinbarung sah vor, mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern die betrieblichen Regelungen dies zuließen. Mit Beendigung meiner Tätigkeit sollte die Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu widerrufen.
Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung erfolgte. Der Dienstwagen wurde mir weiterhin zur Verfügung gestellt. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.
Ich erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.