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Spezielle arbeitsrechtliche Aspekte für Arbeitnehmer-Gesellschafter

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

I. Einleitung

Wenn Gesellschafter einer GmbH aktiv im Unternehmen mitarbeiten, jedoch nicht die Rolle des Geschäftsführers übernehmen, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung ihrer Tätigkeit. Während ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Position als Organ der Gesellschaft nicht als Arbeitnehmer betrachtet wird, gelten mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion nicht automatisch als Arbeitnehmer. Sollte im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis bestehen, ergeben sich weitere Fragen: Inwiefern beeinflusst ihre Gesellschafterstellung den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, und welcher Rechtsweg ist im Falle eines Streits zu wählen?

II. Status mitarbeitender Gesellschafter

1.Vereinbarkeit von Gesellschafterstellung und Arbeitnehmereigenschaft

Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind, werden traditionell aufgrund ihrer Organstellung dem „Arbeitgeberlager“ zugeordnet und gelten nicht als Arbeitnehmer. Zudem steht ihnen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht aufgrund der negativen Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht offen, da Vertretungsorgane juristischer Personen oder Personengesamtheiten nicht als Arbeitgeber gelten. Auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG haben sie keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Arbeiten Gesellschafter jedoch ohne Geschäftsführerfunktion, beispielsweise als Prokuristen, im Unternehmen, entfällt das Ausschlusskriterium der gesetzlichen Vertretung. In diesem Fall schließt die Gesellschafterstellung grundsätzlich nicht den Arbeitnehmerstatus aus. Auch ein Gesellschafter kann somit in einem Arbeitsverhältnis zu seiner Gesellschaft stehen.

 

2. Abgrenzungskriterien für Arbeitnehmer-Gesellschafter

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gesellschafter so viel Einfluss auf die Gesellschaftsführung hat, dass er über seine Gesellschafterstellung auch die Leitungsmacht ausübt. Das Arbeitsverhältnis wird durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers geprägt. Das Weisungsrecht, das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegt, ist ein entscheidendes Merkmal eines Arbeitsverhältnisses. Ein Gesellschafter, der durch seine Beteiligung an der Gesellschaft Weisungen zu seiner Arbeitsleistung verhindern kann, ist nicht in persönlicher Abhängigkeit. Ob die Gesellschafterstellung ausreicht, um Weisungen zu blockieren, hängt vor allem von den Stimmrechtsverhältnissen ab. Ein Gesellschafter, der mehr als 50 % der Stimmen besitzt, kann daher nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, selbst wenn er kein Geschäftsführer ist. Gesellschafter, die über eine Sperrminorität verfügen, gelten ebenfalls nicht als Arbeitnehmer. Die Frage, ob ein mitarbeitender Gesellschafter als Arbeitnehmer betrachtet wird, ist im Wesentlichen nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Das Bundessozialgericht berücksichtigt hierbei, ob die Gesellschafterstellung dem betreffenden Gesellschafter die rechtliche Macht verleiht, Weisungen der Gesellschaft zu verhindern. Wenn aufgrund geringer Stimmrechte oder einer fehlenden Sperrminorität keine Weisungsblockade möglich ist, gilt der Gesellschafter als Arbeitnehmer.

III. Bestandsschutz des Arbeitnehmer-Gesellschafters

1. Auswirkungen der Gesellschafterstellung auf den Bestandsschutz

Ein Arbeitnehmer-Gesellschafter gilt als „echter“ Arbeitnehmer und fällt somit unter den persönlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Seine Gesellschafterstellung kann jedoch zusätzlichen Bestandsschutz bieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht eine gesellschaftsrechtliche Kündigungsbeschränkung für Arbeitnehmer-Gesellschafter, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Maßnahme darstellt, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Sollte für die Geschäftsführung ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte existieren, der die Kündigung des Arbeitnehmer-Gesellschafters der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterstellt, ist eine Kündigung, die diese Vorschrift missachtet, gesellschaftsrechtlich unzulässig. In einem solchen Fall stellt das BAG den Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag als Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung fest, und der Arbeitnehmer-Gesellschafter kann sich im Kündigungsschutzprozess erfolgreich auf diesen Mangel berufen. Das BAG hat diese Unwirksamkeit auch dann anerkannt, wenn der Anstellungsvertrag des Arbeitnehmer-Gesellschafters auf den Gesellschaftsvertrag verweist, der eine Gesellschafterzustimmung für die Entlassung von besonders qualifizierten Arbeitnehmern erfordert. In einer späteren Entscheidung entschied das BAG jedoch, dass es nicht erforderlich sei, dass ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, solange der Arbeitsvertrag der Gesellschafter-Prokuristin eine herausragende Bedeutung für die Gesellschafterversammlung hatte und die Kündigung daher als ungewöhnliches Rechtsgeschäft betrachtet wird, das der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

 

2. Voraussetzungen des gesellschaftsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes

Die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach § 37 Abs. 2 GmbHG ändert nichts an der Unwirksamkeit einer Kündigung, wenn sie gegen die Satzung verstößt, da diese Vorschrift nur „Dritte“ schützt. Die Gesellschaft kann sich gegenüber ihren Gesellschaftern nicht auf die Unbeschränktheit der Vertretungsmacht berufen, da sie andernfalls einen Vorteil aus dem Verstoß ihres Geschäftsführers gegen die Satzung ziehen würde. Ein solches Vorgehen würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. Deshalb hat der Arbeitnehmer-Gesellschafter das Recht, sich auf die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung als Unwirksamkeitsgrund zu berufen. Im Falle einer Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sollte der Arbeitnehmer-Gesellschafter daher die Satzung, Geschäftsordnung und Geschäftsführerverträge überprüfen, um festzustellen, ob die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Es ist keine ausdrückliche Satzungsbestimmung notwendig, die den Zustimmungsvorbehalt für die Kündigung des Arbeitnehmer-Gesellschafters festlegt; es genügt, wenn die Geschäftsführung bei ungewöhnlichen Geschäften die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gesellschafters stellt immer ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft dar, das unter den gesellschaftsrechtlichen Sonderkündigungsschutz fällt.

IV. Rechtsweg für Klagen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

1. Erweiterter Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte

Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer ist, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis sowie über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zuständig. Die Frage stellt sich jedoch, ob der Arbeitnehmer-Gesellschafter auch Ansprüche, die aus seiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber resultieren, vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann. In der Praxis versuchen Arbeitnehmer-Gesellschafter häufig, nicht nur ihre arbeitsrechtlichen, sondern auch ihre gesellschaftsrechtlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Dies erspart ihnen nicht nur den Gerichtskostenvorschuss, sondern auch die Erstattung der Kosten des Gegners im Fall des Unterliegens. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG erweitert die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehen und Ansprüche betreffen, die in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Die Klärung, ob ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorliegt, ist relativ unproblematisch: Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.

 

2. Kriterium des unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs

Die Bestimmung eines unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis gestaltet sich jedoch komplexer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nimmt einen solchen Zusammenhang an, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis basiert oder eine wirtschaftliche Folge des gleichen Sachverhalts darstellt. Weiterhin verlangt es, dass die Ansprüche innerlich eng zusammenhängen, also aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hervorgehen. Das BAG konkretisierte dies dahingehend, dass ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang regelmäßig vorliegt, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht oder beansprucht werden kann. Besonders deutlich wird der Zusammenhang, wenn die Leistung eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt. Die Instanzgerichte haben diese eher abstrakten Vorgaben des BAG oft anhand einer conditio sine qua non-Formel angewendet. So entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, dass ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren zu ermäßigten Preisen einkaufen konnte und Vergütungsansprüche mit dem Kaufpreis verrechnen durfte. Diese Abrede war so eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, dass sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG begründete. In einem anderen Fall, bei dem es um die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen einem angestellten Personalberater und einer Beratungsgesellschaft ging, stellte das ArbG Düsseldorf ebenfalls fest, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Aufgrund dieses weiten Verständnisses des Kriteriums lässt sich nahezu jeder gesellschaftsrechtliche Anspruch eines Arbeitnehmer-Gesellschafters unter § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG subsumieren, etwa Ansprüche auf Gewinnanteile oder Abfindungen. Wenn Gesellschafter sich dazu entschließen, einen Arbeitnehmer zum Mitgesellschafter zu machen, wird das Arbeitsverhältnis stets eine conditio sine qua non für die Aufnahme des Gesellschafters sein.

 

3. Restriktive neuere Rechtsprechung des BAG

In einer neueren Entscheidung hat das BAG diese weitgehende Auslegung jedoch eingeschränkt. Ein angestellter Vertriebsingenieur, der nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufnahmevertrag mit den Gesellschaftern zum Kommanditisten und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wurde, forderte nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner Beteiligung von der Gesellschaft vor dem Arbeitsgericht die Zahlung einer Abfindung für seine Gesellschaftsanteile. Das BAG stellte fest, dass zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag keine rechtliche Verknüpfung bestand. Es gab keine wechselseitigen Bezugnahmen zwischen den Verträgen, sodass ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4a 1. Alt. ArbGG ausgeschlossen war. Ebenso lehnte das BAG einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang ab. Zwar war die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter aufgrund der wirtschaftlichen Verbindung durch das Arbeitsverhältnis bedingt, jedoch begründete das lediglich einen „gewissen“ wirtschaftlichen Zusammenhang, aber keinen „unmittelbar“ wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Gesetzes. Die Arbeitsleistung und die Vergütung aus dem Arbeitsvertrag standen nicht in direkter Abhängigkeit von den gesellschaftsrechtlichen Umständen wie Gewinn, Verlust oder Abfindung. Daher wurden die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche als voneinander getrennte Ansprüche betrachtet, was einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang ausschloss.

V. Fazit

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines Mitarbeiters, der gleichzeitig Gesellschafter des Unternehmens ist, müssen besondere Aspekte beachtet werden. Zunächst muss der Status des Klägers genau geprüft werden. Nur wenn seine gesellschaftsrechtliche Stellung ihm keine Möglichkeit zur Verhinderung von Weisungen gibt und er nicht als Vertretungsorgan der Gesellschaft fungiert, kann er arbeitsrechtliche Ansprüche erheben. Ist er als Arbeitnehmer-Gesellschafter zu qualifizieren, muss in Bestandsschutzverfahren überprüft werden, ob ihm gesellschaftsrechtlicher Sonderkündigungsschutz zusteht. Dies erfordert eine Einsicht in den Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls auch in die Geschäftsordnung. Bei Streitigkeiten, die keine unmittelbaren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betreffen, ist für die Zuständigkeit des Rechtswegs zu klären, ob die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Wenn die Ansprüche nicht direkt aus dem Arbeitsverhältnis ableitbar sind, kann das Arbeitsgericht dennoch zuständig sein, wenn ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Es genügt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich mit der Beteiligung an der Gesellschaft überlappt. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang setzt vielmehr voraus, dass die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche aus einem gemeinsamen Lebenssachverhalt hervorgehen. Ansprüche aus einer Mitarbeiterbeteiligung, die dem Arbeitnehmer eine Gesellschafterstellung verschaffen, können vor den Arbeitsgerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn die Möglichkeit der Beteiligung im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

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