1. Erweiterter Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte
Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer ist, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis sowie über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zuständig. Die Frage stellt sich jedoch, ob der Arbeitnehmer-Gesellschafter auch Ansprüche, die aus seiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber resultieren, vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann. In der Praxis versuchen Arbeitnehmer-Gesellschafter häufig, nicht nur ihre arbeitsrechtlichen, sondern auch ihre gesellschaftsrechtlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Dies erspart ihnen nicht nur den Gerichtskostenvorschuss, sondern auch die Erstattung der Kosten des Gegners im Fall des Unterliegens. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG erweitert die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehen und Ansprüche betreffen, die in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Die Klärung, ob ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorliegt, ist relativ unproblematisch: Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.
2. Kriterium des unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs
Die Bestimmung eines unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis gestaltet sich jedoch komplexer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nimmt einen solchen Zusammenhang an, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis basiert oder eine wirtschaftliche Folge des gleichen Sachverhalts darstellt. Weiterhin verlangt es, dass die Ansprüche innerlich eng zusammenhängen, also aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hervorgehen. Das BAG konkretisierte dies dahingehend, dass ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang regelmäßig vorliegt, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht oder beansprucht werden kann. Besonders deutlich wird der Zusammenhang, wenn die Leistung eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt. Die Instanzgerichte haben diese eher abstrakten Vorgaben des BAG oft anhand einer conditio sine qua non-Formel angewendet. So entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, dass ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren zu ermäßigten Preisen einkaufen konnte und Vergütungsansprüche mit dem Kaufpreis verrechnen durfte. Diese Abrede war so eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, dass sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG begründete. In einem anderen Fall, bei dem es um die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen einem angestellten Personalberater und einer Beratungsgesellschaft ging, stellte das ArbG Düsseldorf ebenfalls fest, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Aufgrund dieses weiten Verständnisses des Kriteriums lässt sich nahezu jeder gesellschaftsrechtliche Anspruch eines Arbeitnehmer-Gesellschafters unter § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG subsumieren, etwa Ansprüche auf Gewinnanteile oder Abfindungen. Wenn Gesellschafter sich dazu entschließen, einen Arbeitnehmer zum Mitgesellschafter zu machen, wird das Arbeitsverhältnis stets eine conditio sine qua non für die Aufnahme des Gesellschafters sein.
3. Restriktive neuere Rechtsprechung des BAG
In einer neueren Entscheidung hat das BAG diese weitgehende Auslegung jedoch eingeschränkt. Ein angestellter Vertriebsingenieur, der nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufnahmevertrag mit den Gesellschaftern zum Kommanditisten und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wurde, forderte nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner Beteiligung von der Gesellschaft vor dem Arbeitsgericht die Zahlung einer Abfindung für seine Gesellschaftsanteile. Das BAG stellte fest, dass zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag keine rechtliche Verknüpfung bestand. Es gab keine wechselseitigen Bezugnahmen zwischen den Verträgen, sodass ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4a 1. Alt. ArbGG ausgeschlossen war. Ebenso lehnte das BAG einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang ab. Zwar war die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter aufgrund der wirtschaftlichen Verbindung durch das Arbeitsverhältnis bedingt, jedoch begründete das lediglich einen „gewissen“ wirtschaftlichen Zusammenhang, aber keinen „unmittelbar“ wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Gesetzes. Die Arbeitsleistung und die Vergütung aus dem Arbeitsvertrag standen nicht in direkter Abhängigkeit von den gesellschaftsrechtlichen Umständen wie Gewinn, Verlust oder Abfindung. Daher wurden die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche als voneinander getrennte Ansprüche betrachtet, was einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang ausschloss.