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Zum Geschäftsführer ernannt und dennoch als Arbeitnehmer – häufige formale Fehler.

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Ernennung zum Geschäftsführer: Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis und Formvorschriften

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Geschäftsführer nach einer Kündigung auf ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ verweist und arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz beansprucht. Dieser Beitrag erläutert, wie sich die Ernennung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer auf das bestehende Arbeitsverhältnis auswirkt und welche formalen Anforderungen dabei zu beachten sind.
Die Frage der Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Beförderung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer beschäftigt Literatur und Arbeitsgerichte immer wieder, jedoch ohne klare Antworten. Besonders unklar bleibt die Rolle des Schriftformerfordernisses gemäß § 623 BGB bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 19. November 2018 über mögliche Formfehler und deren Auswirkungen bei der „Beförderung“ eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer).

Rechtslage seit Einführung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB

Seit dem 1. Mai 2000 verlangt § 623 BGB für Arbeitsverträge nicht nur bei Kündigungen, sondern auch bei Aufhebungsverträgen die Schriftform. Ein Arbeitsvertrag kann nur dann einvernehmlich beendet werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung in der Form des § 126 BGB vorliegt. Für einen wirksamen Aufhebungsvertrag ist stets ein schriftliches Dokument erforderlich.

BAG: Konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch Geschäftsführervertrag?

Wird der Geschäftsführerdienstvertrag in der Form gemäß § 126 BGB abgeschlossen, können die abgegebenen Erklärungen interpretiert werden. Es muss geklärt werden, ob die Parteien bei Abschluss des Geschäftsführervertrags die Beendigung oder nur das Ruhen des bisherigen Arbeitsverhältnisses beabsichtigten. Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform und die Erfüllung der Andeutungstheorie erfordern keine ausdrückliche Aufhebungsklausel im Geschäftsführervertrag.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19. Juli 2007, 6 AZR 774/06) stellt ein schriftlicher Geschäftsführervertrag „im Zweifel“ die konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrags wahrt das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. Dem Arbeitnehmer muss in der Regel bewusst sein, dass er mit dem Geschäftsführervertrag seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden neu geregelt, und der vorherige Vertrag verliert an Bedeutung. Ohne besondere Umstände, die vom gekündigten Geschäftsführer dargelegt werden müssen, ist nicht ersichtlich, warum der alte Vertrag weiterhin gelten sollte.

Hat die richtige Person unterschrieben?

Das BAG hat bisher allgemein festgestellt, dass der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag das Formerfordernis des § 623 BGB für die Aufhebung von Arbeitsverträgen erfüllt. Es ist jedoch noch nicht geklärt, wer auf Seiten der Gesellschaft den Vertrag unterschreiben muss. Unklar ist insbesondere, ob die Gesellschafter einer GmbH für den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit einem zum Geschäftsführer beförderten Arbeitnehmer zuständig sind. Das BAG hat sich hierzu bislang nicht abschließend positioniert.

Grundsätzlich getrennte Zuständigkeiten für Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH sind die Gesellschafter nach § 46 Nr. 5 GmbHG zuständig. Dies gilt auch für den Abschluss und die Aufhebung des Geschäftsführerdienstvertrags. Die Rechtsprechung bejaht diese „Annexkompetenz“ aufgrund der Nähe zur Bestellung und beruft sich auf eine analoge Anwendung von § 46 Nr. 5 GmbHG.
Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch die GmbH als Arbeitgeberin zuständig, die durch ihre Geschäftsführer nach § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG vertreten wird.

Annexkompetenz auch für den Abschluss des Aufhebungsvertrags?

Fraglich ist, ob die Gesellschafter kraft „Annexkompetenz“ und abweichend von § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG auch für den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit einem zum Geschäftsführer beförderten Arbeitnehmer zuständig sein können. Instanzgerichte befürworten eine solche Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung von § 46 Nr. 5 GmbHG, begründet durch die Sachnähe und eine mögliche Missbrauchsgefahr.
Diese Ansicht ist jedoch kritisch zu betrachten und nicht höchstrichterlich entschieden. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenslage. Die Begründung eines Dienstverhältnisses und die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses sind unterschiedliche Vertragsverhältnisse, sodass eine funktionale Zusammengehörigkeit fehlt.

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten über die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses

In der Praxis tritt oft das Problem der Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei der Bestellung zum Geschäftsführer auf, insbesondere nach einer Kündigung. Arbeitnehmer und Geschäftsführer berufen sich dann häufig auf das „ruhende“ Arbeitsverhältnis. Bei Streitigkeiten über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Für den zusätzlichen Vertrag, meist den Geschäftsführerdienstvertrag, gilt die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Falls im Geschäftsführer-Dienstvertrag Weisungen wie in einem Arbeitsverhältnis erfolgen, sind für beide Vertragsverhältnisse die Arbeitsgerichte zuständig.

Empfehlungen für Arbeitgeber bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeber sollten bei der Ernennung von Arbeitnehmern zu Geschäftsführern die Regelungen des § 623 BGB beachten. Bei einer formunwirksamen Beendigung des Arbeitsvertrags bleibt das Arbeitsverhältnis als „ruhendes Arbeitsverhältnis“ bestehen, was den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Folge haben kann. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Der Aufhebungsvertrag sollte entweder separat oder ausdrücklich im neuen Dienstvertrag geregelt werden.
  • Für die wirksame Aufhebung ist ein schriftliches Dokument erforderlich, das von beiden Seiten unterschrieben wird.
  • Bei Drittanstellung oder Übernahme von Geschäftsführerpositionen in verbundenen Unternehmen sollte ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Geschäftsführer, dem bisherigen Arbeitgeber und der neuen Gesellschaft abgeschlossen werden.
  • Es wird empfohlen, dass die Geschäftsführer die Aufhebungsvereinbarung als organschaftliche Vertreter mitunterschreiben.

Häufige Fragen zur Aufhebung des Geschäftsführervertrags und zum Arbeitsverhältnis

Mit der Ernennung zum Geschäftsführer ändern sich die rechtlichen Grundlagen grundlegend. In vielen Fällen wird das bisherige Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags konkludent aufgehoben, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Maßgeblich sind hierbei sowohl arbeitsrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Vorgaben.

Ein Aufhebungsvertrag ist dringend zu empfehlen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Ohne wirksame schriftliche Aufhebung besteht das Risiko, dass das frühere Arbeitsverhältnis fortbesteht und Kündigungsschutz greift.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird. Eine formunwirksame Aufhebung führt regelmäßig zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht stellt ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses dar, sofern keine besonderen Umstände für ein Ruhen sprechen.
Die Zuständigkeit ist rechtlich umstritten. Während der Geschäftsführerdienstvertrag regelmäßig durch die Gesellschafter abgeschlossen wird, ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Gesellschaft als Arbeitgeberin zuständig. Fehler an dieser Stelle können zur Unwirksamkeit führen.
Für Geschäftsführern einer GmbH gilt der gesetzliche Kündigungsschutz in der Regel nicht. Besteht jedoch ein fortwirkendes Arbeitsverhältnis, kann der Geschäftsführer dennoch Kündigungsschutz geltend machen – ein häufiges Konfliktfeld in der Praxis.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor oder im Zusammenhang mit der Bestellung zum Geschäftsführer muss stets formwirksam erfolgen. Andernfalls kann der betroffene Geschäftsführer weiterhin Arbeitnehmerrechte beanspruchen.
Eine Abfindung ist gesetzlich nicht zwingend, wird aber häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart, um rechtliche Risiken für beide Seiten zu minimieren – insbesondere bei ungeklärter Vertragslage.
Streitigkeiten über das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses unterfallen den Arbeitsgerichten. Für den Geschäftsführerdienstvertrag gilt hingegen grundsätzlich der Zivilrechtsweg. Maßgeblich ist, ob es um das Arbeitsverhältnis oder die organschaftliche Stellung geht.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Arbeitgeber und Gesellschaften klar regeln, ob das Arbeitsverhältnis beendet oder nur ruhend gestellt wird. Eine eindeutige schriftliche Vereinbarung, die den Anforderungen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts genügt, ist unerlässlich.

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