Arbeitgeber sollten bei der Ernennung von Arbeitnehmern zu Geschäftsführern die Regelungen des § 623 BGB beachten. Bei einer formunwirksamen Beendigung des Arbeitsvertrags bleibt das Arbeitsverhältnis als „ruhendes Arbeitsverhältnis“ bestehen, was den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Folge haben kann. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:
Ein Aufhebungsvertrag ist dringend zu empfehlen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Ohne wirksame schriftliche Aufhebung besteht das Risiko, dass das frühere Arbeitsverhältnis fortbesteht und Kündigungsschutz greift.