Gesellschaften werden gegenüber Dritten von den Geschäftsführern, Vorständen oder persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten. Die Gesellschafterversammlung hingegen ist das Organ, das Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Gesellschafter trifft. Diese Entscheidungen sind wesentlich und grundlegend für das Unternehmen.
In der Vergangenheit fanden Gesellschafterversammlungen in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Als Reaktion auf die Corona-Krise hat der Gesetzgeber jedoch weitere Erleichterungen für solche Versammlungen eingeführt, um die Beschlussfassung zu erleichtern.
Wenn ein Gesellschafter seine Meinung nach der Stimmabgabe ändert, kann er nur durch schnelles Handeln eine Bindung seiner Stimme verhindern. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um seine Stimme zu widerrufen:
- Umlaufverfahren und Stimmversand per Post: Ein Anruf oder eine E-Mail reichen in der Regel aus, um den Widerruf noch rechtzeitig vor dem Eintreffen der Stimmabgabe zu bewirken.
- Umlaufverfahren und Einsatz elektronischer Fernkommunikationsmittel (wie E-Mail, Chat- oder Messenger-Dienste): Da hier eine unmittelbare Zustellung nach dem Versand zu erwarten ist, kann ein Widerruf nur durch eine sofortige Erklärung im gleichen Moment erfolgen. Dies könnte höchstens bei einem versehentlichen Klicken des „Senden“-Buttons relevant sein.
- „Online-Gesellschafterversammlung“: Hier ist kein Widerruf möglich, wenn die Versammlung online oder hybrid (teilweise Präsenz, teilweise online) stattfindet. In diesem Fall wird die abgegebene Stimme direkt mit Abgabe und Vernehmung durch die anderen Teilnehmer (Versammlungsleiter, Mitgesellschafter) wirksam.
Umlaufverfahren und Online-Versammlungen bieten praktische und wichtige Möglichkeiten. Es ist jedoch wichtig, dass die Gesellschafter ihre Stimmabgabe gut überlegen und nicht überstürzt handeln.